Arrêt de Ire Cour de Droit Civil, 26 janvier 1982

ConférencierPublié
Date de Résolution26 janvier 1982
SourceIre Cour de Droit Civil

Chapeau

108 II 51

9. Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. Januar 1982 i.S. Staat Bern gegen Wisar, Wyser + Anliker (Berufung)

Faits à partir de page 52

BGE 108 II 51 S. 52

A.- Am 21. Oktober 1977 fuhr Zimmermann mit dem leichten Sattelanhängerzug der Firma Wisar, Wyser + Anliker durch Wangen an der Aare. Bei der Durchfahrt durch das Nordtor rammte der Anhänger den zweiten Torbogen, wobei dieser leicht und der Sattelanhängerzug schwer beschädigt wurden. Zimmermann wurde erstinstanzlich wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs mit Busse bestraft, vom Obergericht des Kantons Bern dagegen freigesprochen.

Die Fahrzeughalterin Wisar, Wyser + Anliker klagte im November 1979 gegen den Staat Bern als Eigentümer sowohl der Strasse wie des zum Amthaus gehörenden Torbogens auf Ersatz des Fahrzeugschadens von Fr. 9'350.-- nebst 5% Zins seit 21. Oktober 1977. Der Beklagte widersetzte sich der Klage und forderte widerklageweise Ersatz der Reparaturkosten des Torbogens von Fr. 2'032.15 nebst Zins.

Der Appellationshof des Kantons Bern schützte am 5. Mai 1981 die Hauptklage in vollem Umfang und hiess die Widerklage im Betrage von Fr. 1'016.-- nebst 5% Zins seit 21. Oktober 1977 gut.

B.- Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrag, es aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Widerklage vollumfänglich gutzuheissen; eventuell begehrt er Abweisung der Klage im Fr. 2'337.50 übersteigenden Betrag und Gutheissung der Widerklage für Fr. 1'524.10, je nebst Zins.

Eine gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV blieb erfolglos.

Die Klägerin beantragt, die Berufung abzuweisen.

Extrait des considérants:

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Berufungsstreitwert von Fr. 8'000.-- wird zwar von der Hauptklage mit Fr. 9'350.--, nicht aber von der Widerklage mit Fr. 2'032.15 erreicht. Für diese ist daher die Berufung nur unter der Voraussetzung gegeben, dass die mit Haupt- und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander ausschliessen (Art. 47 Abs. 3 OG). Dies ist dann der Fall, wenn es logisch widerspruchsvoll wäre, trotz voller Gutheissung der einen Klage auch die andere ganz oder teilweise zu schützen, mithin wenn aus der Gutheissung der einen Klage die Abweisung der andern folgt (BGE 95 II 283,BGE 59 II 73;BGE 108 II 51 S. 53

BIRCHMEIER, N. 7 zu Art. 47 OG). Nach dem angefochtenen Urteil trifft dies nicht zu, weil sowohl die Hauptklage als auch teilweise die Widerklage gutgeheissen werden. Das erklärt sich damit, dass jene auf der Kausalhaftung des Werkeigentümers gemäss Art. 58 OR, diese dagegen auf der Kausalhaftung des Fahrzeughalters nach Art. 58/59 SVG beruht, wobei die Bejahung der einen Haftung nicht zwingend die Verneinung der andern nach sich zieht.

Der Beklagte geht indes davon aus, dass die Abweisung der Hauptklage auch die Gutheissung seiner Widerklage zur Folge habe, beziehungsweise dass teilweise Abweisung der Klage zur entsprechenden teilweisen Gutheissung der Widerklage führe. Es ergibt sich aus späteren Ausführungen, dass diese Konnexität besteht. Das spricht dafür, auch hinsichtlich der Widerklage auf die Berufung einzutreten.

2. Mit der Hauptklage macht die Klägerin gestützt auf Art. 58 OR ihren Fahrzeugschaden geltend. Es steht fest, dass das Nordtor für Fahrzeuge mit einer Höhe von 4 m nicht passierbar ist, weshalb gemäss Art. 19 Abs. 2 der damals gültigen Signalisationsverordnung das Signal Nr. 215 (Höchsthöhe) hätte angebracht werden müssen. Der Appellationshof erblickt in der fehlenden Signalisation einen Werkmangel, für den der Beklagte als Eigentümer von Strasse...

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