Arrêt de Ire Cour de Droit Public, 30 juin 1982

ConférencierPublié
Date de Résolution30 juin 1982
SourceIre Cour de Droit Public

Chapeau

108 Ib 505

87. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 30. Juni 1982 i.S. Erben Rindlisbacher/Riesen gegen Kanton Bern und Regierungsrat des Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Faits à partir de page 505

A.- Die Erben Rindlisbacher und Heinz Riesen sind Eigentümer der beiden benachbarten, je mit einem Einfamilienhaus überbauten Parzellen Nrn 1496 und 1490 in der Gemeinde Muri (BE). Die Grundstücke liegen im Füllerich-Quartier, unmittelbar östlich derBGE 108 Ib 505 S. 506

Nationalstrasse N 6, welche schon bei ihrer Erstellung in diesem Bereich mit einer 2.20 m hohen Lärmschutzmauer ausgestattet worden war.

Im Jahre 1976 erarbeitete das Autobahnamt des Kantons Bern zusammen mit den Gemeindebehörden ein neues Lärmschutz-Projekt für das gesamte Füllerich-Quartier. Nach diesem Projekt, zu dessen Finanzierung auch Gemeinde und Grundeigentümer beigezogen wurden, war auf der Westseite der Autobahn eine 2-6 m hohe und insgesamt 594 m lange Lärmschutzwand zu errichten, während auf der Ostseite die bereits bestehende Mauer lediglich verlängert werden sollte. Da dem Projekt von seiten einiger Grundeigentümer Widerstand erwuchs, leitete der Kanton Bern nach Inangriffnahme der Bauarbeiten ein nachträgliches Einspracheverfahren ein, das in analoger Anwendung von Art. 28 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG) auf jene Eigentümer beschränkt wurde, die sich über den Bau der neuen Schallschutzmauer beschwert hatten. Heinz Riesen und die Erben Rindlisbacher machten von der Einsprachemöglichkeit Gebrauch. Sie brachten im wesentlichen vor, infolge des Baus der = reflektierenden = Schutzwand auf der westlichen Seite der Autobahn sei der Lärm unerträglich angewachsen, und verlangten, dass nach Lärmmessungen durch einen neutralen Experten auch auf der Ostseite der Nationalstrasse zusätzliche Massnahmen zur Lärmbekämpfung getroffen würden.

Nach Durchführung weiterer Messungen wies der Regierungsrat des Kantons Bern die Einsprachen ab. Gegen diesen Entscheid haben Riesen und die Erben Rindlisbacher Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, welche vom Bundesgericht im Sinne der Erwägungen abgewiesen worden ist.

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

1. Im angefochtenen Entscheid erklärt der Regierungsrat selbst, den Einsprechern stehe der Weg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen. Die kantonale Baudirektion stellt die Richtigkeit dieser Rechtsmittelbelehrung in der Beschwerdeantwort in...

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