Arrêt de Ire Cour de Droit Public, 13 octobre 1982

ConférencierPublié
Date de Résolution13 octobre 1982
SourceIre Cour de Droit Public

Chapeau

108 Ia 165

31. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 13. Oktober 1982 i.S. Progressive Organisationen Baselland und Hauser gegen Landrat des Kantons Basel-Landschaft (staatsrechtliche Beschwerde)

Faits à partir de page 165

BGE 108 Ia 165 S. 165

A.- Die Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 4. April 1892 (KV) regelt das Recht der Volksinitiative in § 12. Die Bestimmungen von § 12 Abs. 1 bis 3 KV lauten in der Fassung vom 2. Juni 1969 wie folgt:

"1 1500 Stimmberechtigte sind jederzeit befugt, das Begehren um

Erlass eines neuen oder um Aufhebung oder Änderung eines bestehenden

Gesetzes, eines allgemein verbindlichen Beschlusses oder einer vom Landrat

erlassenen Verordnung zu stellen.

Initiativbegehren können in der Form der einfachen Anregung

(nichtformulierte Initiative) oder des ausgearbeiteten Entwurfes

(formulierte Initiative) gestellt werden.

BGE 108 Ia 165 S. 166

2 Tritt der Landrat auf eine nichtformulierte Initiative nicht von sich

aus ein, so ist längstens innert sechs Monaten nach Einreichung des

Begehrens die Frage, ob ihm Folge gegeben werden soll, der Gesamtheit der

Stimmberechtigten zum Entscheid vorzulegen.

3 Wird auf eine nichtformulierte Initiative zufolge Volksabstimmung

oder Beschlusses des Landrates eingetreten, oder handelt es sich um eine

formulierte Initiative, so ist der Landrat gehalten, eine Vorlage im Sinne

des gestellten Begehrens innert einer Frist von achtzehn Monaten zu

verabschieden."

Am 15. März 1979 reichten die Progressiven Organisationen Baselland (POCH) bei der Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft eine nichtformulierte Gesetzesinitiative mit dem Titel "Schutz für Luft, Boden und Wasser" ein. Mit Beschluss vom 10. April 1979 stellte der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft fest, dass die Initiative zustandegekommen war. In der Folge zeigte es sich, dass Land- und Regierungsrat die Initiative so lange weder behandeln noch den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorlegen wollten, bis ein endgültiger Entwurf für ein Bundesgesetz über den Umweltschutz vorliegen würde.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 3. Februar 1982 verlangen die POCH und Felix Hauser, dass die Initiative den Stimmberechtigten des Kantons Basel-Landschaft unverzüglich zur Abstimmung unterbreitet werde. Sie werfen dem Landrat eine Verletzung von § 12 KV vor, da er die Initiative nicht zur Volksabstimmung vorgelegt habe. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut.

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

2. Das Initiativrecht verbürgt den Anspruch, dass ein Volksbegehren, das die geltenden Formerfordernisse erfüllt und keinen übergeordneten materiellen Vorschriften widerspricht, den Stimmbürgern in dem dafür vorgesehenen Verfahren unterbreitet wird (BGE 104 Ia 242 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer machen geltend, der Landrat habe die Vorschriften von § 12 Abs. 2 und 3 KV verletzt, indem er die Initiative "Schutz für Luft, Boden und Wasser" den Stimmberechtigten nicht unterbreitet habe. Die Missachtung der Behandlungsfristen von sechs beziehungsweise achtzehn Monaten lasse sich nicht rechtfertigen. Eine Sistierung sei...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT