Arrêt de Ire Cour de Droit Public, 6 octobre 1982

ConférencierPublié
Date de Résolution 6 octobre 1982
SourceIre Cour de Droit Public

Chapeau

108 Ib 364

64. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 6. Oktober 1982 i.S. Kälin und Mitbeteiligte gegen Firma Auf der Maur AG, Genossame Dorf Binzen, Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Faits à partir de page 365

BGE 108 Ib 364 S. 365

A.- Die Firma Auf der Maur AG, Ziegelei in Einsiedeln, ersuchte um die Bewilligung für die Ausbeutung von Lehm in dem westlich des Dorfes Einsiedeln gelegenen Gebiet Dümpfeln. Eigentümerin dieses Gebietes, das im übrigen Gemeindegebiet liegt, ist die Genossame Dorf Binzen. Der Bezirksrat Einsiedeln bewilligte das Gesuch unter zahlreichen bau-, gewässerschutz-, gesundheits- und strassenpolizeilichen sowie dem Landschaftsschutz dienenden Auflagen und Bedingungen und wies die dagegen erhobenen Einsprachen von Kälin und weitern Mitbeteiligten ab. Auf Beschwerde hin änderte der Regierungsrat des Kantons Schwyz gewisse Bedingungen und Auflagen, bestätigte aber die Lehmausbeutungsbewilligung. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz blieb erfolglos. Das Bundesgericht weist die von Kälin und weitern Mitbeteiligten erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.

BGE 108 Ib 364 S. 366

Extrait des considérants:

Auszug aus den Erwägungen:

5. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 24 Abs. 1 RPG. Sie bestreiten insbesondere, dass die Voraussetzung der Standortgebundenheit für die Errichtung der Lehmgrube Dümpfeln gegeben sei (Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG), und behaupten, dass dem Vorhaben überwiegende Interessen entgegenstünden (Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG).

  1. Der Bezirksrat Einsiedeln erteilte die Lehmausbeutungsbewilligung vor Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes. Sowohl der Regierungsrat als auch das Verwaltungsgericht prüften die Bewilligung auch unter dem Gesichtspunkt des inzwischen in Kraft getretenen Raumplanungsgesetzes. Bei dieser Sachlage steht nichts entgegen, dass auch das Bundesgericht die Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes anwendet (vgl.BGE 106 Ib 326).

  2. Es ist unbestritten, dass die zur Diskussion stehende Lehmgrube eine Baute oder Anlage im Sinne von Art. 22 und Art. 24 RPG darstellt, gehören doch auch erhebliche Geländeveränderungen dazu (EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, N. 7 zu Art. 22). Voraussetzung für die Bewilligung einer Baute oder Anlage ist nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG, dass sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Was unter Zonenkonformität einer Baute oder Anlage zu verstehen ist, ergibt sich aus den Nutzungsplänen und den dazugehörigen Nutzungsvorschriften. Soweit keine speziellen Abbauzonen vorgesehen sind, stellen Lehmgruben regelmässig zonenwidrige Bauten oder Anlagen dar (HEINZ AEMISEGGER, Leitfaden zum Raumplanungsgesetz, Schriftenfolge Nr. 25 der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung, S. 86 und 90). Das Gebiet Dümpfeln liegt im übrigen Gemeindegebiet, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist. Eine spezielle Abbauzone kennt das Zonenrecht des Bezirkes Einsiedeln nicht. Die Lehmgrube stellt daher eine zonenwidrige Baute oder Anlage dar. Die Bewilligung für die Lehmausbeutung kann demnach nur gestützt auf Art. 24 RPG erteilt werden. Da keine Bewilligung nach Art. 24 Abs. 2 RPG zur Frage steht, ist im folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Lehmausbeutungsbewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG gegeben sind.

    6. Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG kann erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einenBGE 108 Ib 364 S. 367

    Standort erfordern (lit. a) und wenn dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Erforderlich ist, dass beide Teilvoraussetzungen nebeneinander erfüllt sind (EJPD/BRP, a.a.O., N. 12 zu Art. 24).

  3. Als erstes bestreiten die Beschwerdeführer, dass für das Vorhaben der Beschwerdegegnerin die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG gegeben sei. Sie führen aus, dass im Verlaufe des kantonalen Verfahrens andere Ausbeutungsorte genannt worden seien, wie etwa die Gebiete Hinterhorben, Meiern und Gyritz. Es werde nicht dargelegt, dass diese Abbaumöglichkeiten nicht in Frage kämen und dass daher die Beschwerdegegnerin gerade auf das Gebiet Dümpfeln angewiesen sei. Der Abbauort für die Lehmausbeutung lasse sich naturgemäss verschieben. Da der Abbauort im Gebiet Dümpfeln unmittelbar an eine Wohnzone angrenze, sei es unter Berücksichtigung der Immissionen und wegen der Nachbarschaft angezeigt, die...

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