Arrêt de Ire Cour de Droit Public, 15 janvier 1982

ConférencierPublié
Date de Résolution15 janvier 1982
SourceIre Cour de Droit Public

Chapeau

108 Ia 90

18. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 15. Januar 1982 i.S. H. gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Faits à partir de page 90

A.- Im Zusammenhang mit verschiedenen Jugendunruhen in Zürich im Verlauf der zweiten Jahreshälfte 1980 wird H. von der Bezirksanwaltschaft Zürich des wiederholten Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB), der fortgesetzten Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration (Art. 12 des Stadtratsbeschlusses Zürich über die Benützung des öffentlichen Grundes zu politischen Zwecken) angeklagt. Da er die ihm zur Last gelegten Handlungen wenige Tage nach Vollendung des 18. Altersjahrs begangen hatte, wurde die Anklage beim Bezirksgericht und nicht wie bei Volljährigen vor Geschworenengericht erhoben (§ 33 des Zürcher Gerichtsverfassungsgesetzes; GVG). In Anwendung von § 372 der Zürcher Strafprozessordnung (StPO) wurde ferner die Hauptverhandlung unter Ausschluss derBGE 108 Ia 90 S. 91

Öffentlichkeit angesetzt. Sie war für den 18. März 1981 vorgesehen. Vor Beginn der Verhandlung stellte der amtliche Verteidiger das Gesuch, die Hauptverhandlung sei öffentlich durchzuführen. Das Bezirksgericht wies das Begehren gestützt auf § 372 StPO ab. Unter Berufung auf § 135 Abs. 4 GVG gestattete es dem Angeklagten, zwei Freunde zur Verhandlung beizuziehen.- Gegen diesen Beschluss rekurrierte H. an das Obergericht des Kantons Zürich, das den Rekurs am 15. Mai 1981 abwies.

H. erhebt gegen diesen Beschluss des Obergerichts staatsrechtliche Beschwerde. Er rügt unter anderem eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und beantragt, der Beschluss sei aufzunehmen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde; das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. - Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

    1. Der Ausschluss der Öffentlichkeit im Verfahren gegen den Beschwerdeführer erfolgte gestützt auf § 372 Abs. 1 StPO. Die Bestimmung lautet wie folgt:

      "Die Gerichtsverhandlungen gegen Minderjährige sind nicht öffentlich,

      wenn nicht gleichzeitig gegen Erwachsene verhandelt werden muss. Eltern,

      Vormünder und Fürsorger dürfen den Verhandlungen beiwohnen, ebenso die

      Geschädigten, diese aber in der Regel nur inbezug auf ihre zivilrechtlichen

      Ansprüche."

      Gemäss Abs. 2 kann das Gericht die Allgemeinheit ausnahmsweise durch Berichte über Verhandlungen, seinen Entscheid und deren Motive orientieren, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies verlangen.

    2. Der Beschwerdeführer hält dafür, der angefochtene...

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