Arrêt de Chambre d'accusation, 20 août 1981

ConférencierPublié
Date de Résolution20 août 1981
SourceChambre d'accusation

Chapeau

107 IV 155

44. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 20. August 1981 i.S. M. A.G. gegen Eidg. Steuerverwaltung

Regeste

Art. 99 al. 1 DPA; droit à une indemnité pour le préjudice résultant d'une procédure pénale administrative injustifiée. 1. Les personnes morales peuvent également prétendre à l'octroi d'une telle indemnité (consid. 4). 2. L'obligation d'indemniser est subordonnée à une certaine gravité objective des opérations de l'instruction et à l'existence d'un préjudice important à mettre en relation de causalité avec ces dernières. L'inculpé doit rapporter la preuve de son dommage et en établir le montant (consid. 5).

Extrait des considérants: à partir de page 155

BGE 107 IV 155 S. 155

Aus den Erwägungen:

4. Die EStV hat den Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen. Aus dem Wortlaut des Art. 99 Abs. 1 VStrR wie auch aus dem Umstand, dass die Normadressaten des Verwaltungsstrafrechtes grundsätzlich natürliche Personen seien, sei zu schliessen, dass Entschädigungen für erlittene Nachteile nur an natürliche Personen ausgerichtet werden sollen.

BGE 107 IV 155 S. 156

Darauf deute auch die Erwähnung der Untersuchungshaft hin, die nur gegenüber natürlichen Personen angeordnet werden könne. Soweit die beantragte Entschädigung den wirtschaftlichen Schaden oder einen event. erlittenen tort moral abgelten solle, sei sie zu verweigern.

Die Argumentation der EStV überzeugt nicht. Zwar ist Art. 99 Abs. 1 VStrR der für das Bundesstrafverfahren geltenden Regelung nachgebildet (Art. 122 Abs. 1 BStP; Botschaft des BR zum Entwurf des BG über das Verwaltungsstrafrecht vom 21.4.1971, BBl 1971 I S. 1015) und insoweit primär zweifellos auf die Entschädigung von Nachteilen angelegt, die natürlichen Personen als Beschuldigten im Strafverfahren entstehen. Indessen ist nicht zu übersehen, dass im Verwaltungsstrafverfahren je nach der gesetzlichen Ordnung auch juristische Personen Beschuldigte sein können. Und tatsächlich wurde gerade im vorliegenden Fall nicht irgendeine natürliche Person als Beschuldigte ins Steuerstrafverfahren einbezogen, sondern die Beschwerdeführerin, nämlich eine juristische Person, die gemäss Art. 130 Abs. 4 WStB auch straffähig war (s. im übrigen Art. 7 VStrR). Dazu kommt, dass die Erwähnung der Untersuchungshaft in Art. 99 Abs. 1 VStrR, der nur natürliche Personen unterworfen werden können, bloss beispielsweisen Charakter hat, was ohne weiteres aus dem Einbezug "anderer Nachteile" in die Bestimmung...

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