Arrêt de Tribunal Fédéral, 24 mars 1981

ConférencierPublié
Date de Résolution24 mars 1981

Chapeau

107 V 46

9. Urteil vom 24. März 1981 i.S. Kahn gegen Schweizerische Krankenkasse Helvetia und Versicherungsgericht des Kantons Zürich

Faits à partir de page 47

BGE 107 V 46 S. 47

A.- Der 1970 geborene und bei der Schweizerischen Krankenkasse Helvetia unter anderm für Krankenpflege versicherte Josef Kahn steht sei Juni 1978 in Behandlung bei Dr. med. M., Spezialarzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie. Am 3. November 1978 teilte Dr. M. der Kasse auf deren Anfrage hin mit, dass die Psychotherapie bei Josef Kahn nicht durch ihn persönlich, sondern durch die bei ihm angestellte diplomierte Psychologin in seiner Praxis und unter seiner Aufsicht durchgeführt werde.

Mit Verfügung vom 22. Mai 1979 lehnte die Kasse eine Kostenübernahme für die an die Psychologin delegierte Psychotherapie mit der Begründung ab, hiebei handle es sich nicht um eine gesetzliche Pflichtleistung der Krankenkassen...

B.- Gegen diese Verfügung liess Josef Kahn Beschwerde führen und beantragen, die Kasse habe für die bei Dr. M. durchgeführte Psychotherapie vollumfänglich aufzukommen. Am 4. September 1979 bestätigte das Versicherungsgericht des Kantons Zürich den Standpunkt der Kasse und wies damit die Beschwerde ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Josef Kahn seinen Antrag erneuern. Die Kasse sowie das Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Extrait des considérants:

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 KUVG haben die Leistungen der Krankenkassen bei ambulanter Behandlung mindestensBGE 107 V 46 S. 48

die ärztliche Behandlung (lit. a), die von einem Arzt angeordneten, durch medizinische Hilfspersonen vorgenommenen wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen (lit. b), die von einem Arzt verordneten Arzneimittel (lit. c) und angeordneten Analysen (lit. d) sowie die Behandlung durch einen Chiropraktor (lit. e) zu umfassen.

Als ärztliche Behandlung im Sinne von lit. a dieser Bestimmung gilt gemäss Verfügung 8 des Eidgenössichen Departementes des Innern über die Krankenversicherung vom 16. Dezember 1965 auch die Psychotherapie, mit Ausnahme der analytisch-tiefenpsychologisch orientierten Methoden.

Ärzte im Sinne des KUVG sind diejenigen Personen, welche das eidgenössische Diplom besitzen (Art. 21 Abs. 1 KUVG). Personen, denen ein Kanton aufgrund eines wissenschaftlichen Befähigungsausweises die Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erteilt hat, sind ihnen innerhalb der Schranken dieser Bewilligung gleichgestellt (Art. 21 Abs. 2 KUVG).

2. Streitig ist die Frage, ob die psychotherapeutische Behandlung durch einen von einem Arzt angestellten (nichtärztlichen) Psychologen oder Psychotherapeuten in den Praxisräumen dieses Arztes und unter dessen Aufsicht und Verantwortlichkeit als "ärztliche Behandlung" im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a KUVG und damit als von den Krankenkassen entschädigungspflichtige Leistung zu betrachten ist.

Es handelt sich im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nicht um eine an medizinische Hilfspersonen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 lit. b KUVG delegierte Psychotherapie. Diese Kategorie medizinischer Hilfskräfte übt ihre Tätigkeit nach der Definition von Art. 1 Vo VI KUVG "selbständig und auf eigene Rechnung" aus. Dadurch unterscheiden...

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