Arrêt de IIe Cour de Droit Public, 12 mars 1981

ConférencierPublié
Date de Résolution12 mars 1981
SourceIIe Cour de Droit Public

Chapeau

107 Ib 8

  1. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 12. März 1981 i.S. Rütimann gegen Eidg. Militärdepartement (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

    Faits à partir de page 9

    BGE 107 Ib 8 S. 9

    A.- Adolf Rütimann trat am 1. Januar 1972 in das Instruktionskorps der Genietruppe ein. Im Juni 1973 zum Beamten gewählt, bekleidet er seit dem 1. Januar 1976 den Rang eines Hauptmanns. In den Jahren 1977-1979 wurden die Leistungen von Hauptmann Rütimann jeweils mit der Gesamtbeurteilung "gut" bewertet. Nach dem Wiederholungskurs, im März 1978, wurde Hauptmann Rütimann für den Besuch der Zentralschule II/A vorgeschlagen. Dieser Vorschlag wurde aber vom zuständigen Divisionskommandanten nicht genehmigt und im Sommer 1979 widerrufen. Die Vorgesetzten Rütimanns vertraten die Meinung, dieser habe seine bisherigen Aufgaben zufriedenstellend gelöst, sei aber für einen Einsatz auf höherer Stufe nicht befähigt. Auf Antrag des Direktors des Bundesamtes für Genie und Festungen (BAGF) und im Einverständnis mit dem Ausbildungschef der Armee eröffnete der Direktor der Eidg. Militärverwaltung Rütimann mit Schreiben vom 8. Juli 1980, dass beabsichtigt sei, ihn mit dem Vorbehalt der Auflösung des Dienstverhältnisses auf den 31. Dezember 1983, dem Zeitpunkt der Beendigung des achten Gradjahres als Hauptmann, wiederzuwählen, weil seine Verwendung auf militärisch höherer Stufe nicht vorgesehen sei.

    Das Eidg. Militärdepartement (EMD) erliess am 18. September 1980 folgende Verfügung:

    Hauptmann Rütimann Adolf, 1944, Instruktor der Genietruppen, wird in

    Anwendung von Art. 1 Abs. 3 Buchstabe a der Wahlverordnung für die

    Amtsdauer 1981-1984 mit dem Vorbehalt der Auflösung des Dienstverhältnisses

    per 31. Dezember 1983 wiedergewählt. Dieser Vorbehalt gilt für den Fall,

    dass Hauptmann Rütimann aufgrund seiner Leistungen als Truppenoffizier

    nicht zur Weiterausbildung zum Stabsoffizier vorgeschlagen werden oder dass

    er in seiner Eigenschaft als Instruktor den an ihn gestellten Anforderungen

    nicht genügen sollte.

    Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Rütimann die Aufhebung dieser Verfügung.

    BGE 107 Ib 8 S. 10

    Das EMD beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.

    Extrait des considérants:

    Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  2. Der Bundesrat hat, gestützt auf die Militärorganisation der Schweizerischen Eidgenossenschaft (MO) und auf das Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten (Beamtengesetz, BtG)...

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