Arrêt de IIe Cour de Droit Public, 7 mai 1981

ConférencierPublié
Date de Résolution 7 mai 1981
SourceIIe Cour de Droit Public

Chapeau

107 Ib 5

  1. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 7. Mai 1981 i.S. X. gegen Schweizerische Eidgenossenschaft und Schweizerische Zentrale für Handelsförderung (verwaltungsrechtliche Klage)

    Faits à partir de page 5

    A.- X. wollte im Ausland eine schweizerische Industrieausstellung veranstalten. Diese Ausstellung konnte mangels genügender Beteiligung schweizerischer Exporteure nicht durchgeführt werden. Mit verwaltungsrechtlicher Klage gegen die Eidgenossenschaft und die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung verlangt X. den Ersatz des Schadens, der ihm aus dem Scheitern der Messe erwachsen ist. Er macht geltend, die Messe sei infolge einer gegen ihn gerichteten Boykott- und Verleumdungskampagne nicht zustande gekommen; namentlich hätten sich Bundesbeamte und Organe der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung über die von ihm organisierte Messe in kreditschädigender Weise geäussert. Das Bundesgericht tritt auf die Klage gegen die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung nicht ein und weist die Klage gegen die EidgenossenschaftBGE 107 Ib 5 S. 6

    ab. Zur Passivlegitimation der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung und zur Widerrechtlichkeit allfälliger schädigender Äusserungen von Bundesbeamten führt es aus:

    Extrait des considérants:

    Erwägungen:

  2. Der Kläger hat mit der vorliegenden verwaltungsrechtlichen Klage nicht nur die Eidgenossenschaft, sondern auch die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung (SZH) ins Recht gefasst. Das ist in diesem Verfahren zulässig, sofern die SZH den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 14. März 1958 (VG in SR 170.32) untersteht (BGE 94 I 637 E. 1).

    Nach Art. 1 VG unterstehen den Bestimmungen dieses Gesetzes Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes übertragen ist. Nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes haften auch mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraute und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisationen; derartige Organisationen sind für den einem Dritten zugefügten Schaden, welchen ihre Organe oder Angestellten in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit verursachen, primär ersatzpflichtig, während der Bund subsidiär haftet (Art. 19 VG). Organisationen ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung unterstehen den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes, wenn sie mit...

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