Arrêt de Ire Cour de Droit Public, 13 mai 1981

ConférencierPublié
Date de Résolution13 mai 1981
SourceIre Cour de Droit Public

Chapeau

107 Ia 273

56. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 13. Mai 1981 i.S. Lauber gegen Gemeinde Täsch und Staatsrat des Kantons Wallis (staatsrechtliche Beschwerde)

Faits à partir de page 273

A.- Erwin Lauber führt auf seinem in der Gemeinde Täsch liegenden Grundstück einen Parkingbetrieb mit Garage und Werkstätte. DieBGE 107 Ia 273 S. 274

Liegenschaft Laubers lag nach der kommunalen Bau- und Zonenordnung vom 9. Dezember 1971 in der Dorferweiterungszone gemäss Art. 48 des Baureglementes (BR). Am 23. September 1979 beschloss die Gemeinde eine Abänderung der Bau- und Zonenordnung und stimmte zugleich einem neugeschaffenen Verkehrsreglement (VR) zu. Nach der neuen Bau- und Zonenordnung liegt das Grundstück Laubers in der Wohn- und Gewerbezone A, in welcher Autoeinstellhallen zwar unter gewissen Beschränkungen gestattet sind (Art. 48bis BR), offene Parkierungen jedoch in eine Parkierungszone verwiesen werden (Art. 51bis BR). Parkierungsflächen, die den neuen Bestimmungen nicht entsprechen, sind gemäss Art. 26 VR innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Verkehrsreglementes aufzuheben.

Gegen diese Neuordnung führten Erwin Lauber und andere Grundeigentümer Beschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis. Der Staatsrat homologierte jedoch die Bau- und Zonenordnung mit Entscheid vom 21. Mai 1980 und das Verkehrsreglement mit Entscheid vom 25. Juni 1980. Keiner dieser Entscheide enthält im Dispositiv eine Bestimmung hinsichtlich der eingereichten Beschwerden. Einzig in der Erwägungen des Entscheides vom 21. Mai 1980 wird ausgeführt, die Bürger hätten nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen im Homologationsverfahren selbst keine Einsprachemöglichkeit und könnten nur Beschwerde einreichen, wenn Abstimmungsvorschriften verletzt worden seien. Solche Rügen seien jedoch nicht erhoben worden. Auf die Einsprachen könne daher nicht eingetreten werden.

Erwin Lauber hat gegen den Homologationsentscheid des Staatsrates staatsrechtliche Beschwerde eingereicht, die vom Bundesgericht gutgeheissen worden ist.

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs unter anderem darin, dass der Staatsrat im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen sei, er könne keine materielle Änderung einer von der Gemeinde beschlossenen Zonenordnung auf Beschwerde eines Bürgers hin vornehmen. Der Staatsrat hat in dieser Hinsicht ausgeführt, solange ein Gemeindereglement nicht durch den...

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