Arrêt de Ire Cour de Droit Public, 21 octobre 1981

ConférencierPublié
Date de Résolution21 octobre 1981
SourceIre Cour de Droit Public

Chapeau

107 Ia 253

50. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 21. Oktober 1981 i.S. X. gegen Bezirksanwaltschaft Zürich und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Faits à partir de page 254

BGE 107 Ia 253 S. 254

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

    1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Nach dieser Bestimmung muss jede festgenommene Person "unverzüglich einem Richter oder einem andern, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden". Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, der ausserordentliche Bezirksanwalt, der die Verhaftung des Beschwerdeführers angeordnet habe, sei kein solcher Beamter.

      Das Bundesgericht hat sich im Fall Schiesser einlässlich mit der Frage befasst, ob die zürcherischen Bezirksanwälte als zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigte Beamte gelten könnten; es hat diese Frage bejaht (BGE 102 Ia 179 ff.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 4. Dezember 1979 eine gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde abgewiesen (vgl. die vollständige Begründung in: "Publications de la Cour Européenne des Droits de l'Homme", Série A, Vol. 34). Auf diese Frage ist hier nicht zurückzukommen.

    2. Der Beschwerdeführer erblickt die Besonderheit seines Falles vor allem darin, dass seine Verhaftung nicht von einem ordentlichen, sondern von einem ausserordentlichen Bezirksanwalt angeordnet wurde. Er macht geltend, ein solcher Bezirksanwalt verfüge nicht über die notwendige Unabhängigkeit, um als Beamter mit richterlichen Funktionen betrachtet zu werden.

      Im Kanton Zürich unterscheidet sich der ausserordentliche Bezirksanwalt vom ordentlichen dadurch, dass er nicht vom Volk gewählt, sondern vom Regierungsrat ernannt wird (§§ 80 und 81 des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976). Er hat jedoch die nämlichen Aufgaben zu erfüllen wie die ordentlichen Bezirksanwälte. Der Beschwerdeführer legt nicht im einzelnen dar, weshalb dem a.o. Bezirksanwalt die von den Organen der EMRK auf Grund von Art. 5 Ziff. 3 der Konvention geforderte Unabhängigkeit abgehen sollte. Es scheint, dass er geltend machen will, die a.o. Bezirksanwälte hätten mehr als die ordentlichen um ihre wirtschaftliche Existenz zu bangen, d.h. sie hätten zu befürchten, dass ihr Anstellungsverhältnis nicht erneuert werde, wenn sie ihr Amt nicht im Sinne der Regierung...

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