Arrêt de IIe Cour de Droit Public, 27 novembre 1981

ConférencierPublié
Date de Résolution27 novembre 1981
SourceIIe Cour de Droit Public

Chapeau

107 Ia 234

47. Urteil der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung vom 27. November 1981 i.S. Wyss gegen Gemeinderat Altdorf und Regierungsrat des Kantons Uri (staatsrechtliche Beschwerde)

Faits à partir de page 234

BGE 107 Ia 234 S. 234

A.- Art. 57 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Uri vom 16. Mai 1965 (StG) bestimmt:

"Die Steuerorgane haben über die Verhältnisse der Steuerpflichtigen,

von denen sie in Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten, sowie über die

Verhandlungen in den Behörden strenge Verschwiegenheit zu beobachten. Die

Schweigepflicht besteht nicht gegenüber anderen inländischen

Steuerbehörden. Das Recht des Steuerpflichtigen, Einsicht in die

Steuerregister zu verlangen, bleibt vorbehalten."BGE 107 Ia 234 S. 235

Art. 2 der dazugehörenden Vollziehungsverordnung vom 30. Oktober 1968 lautet:

"Steuerauszüge und die Bekanntgabe von Einzelheiten, die im Register

nicht enthalten sind, sind verboten. Dem Steuerpflichtigen steht die

Einsicht in das Steuerregister jener Gemeinde offen, in welcher er

unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist."

Regula Wyss verlangte am 24. September 1979 auf der Gemeindekanzlei Altdorf Einblick in das Steuerregister bezüglich zweier Altdorfer Steuerzahler. Nachdem ihr der Einblick bezüglich eines Unselbständigerwerbenden gewährt worden war, verweigerte man ihr diesen bezüglich eines Altdorfer Arztes mit dem Hinweis, dass sie als Arbeitnehmerin nur in die Steuerfaktoren von Arbeitnehmern, nicht aber von Selbständigerwerbenden Einsicht nehmen könne. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies sowohl der Gemeinderat Altdorf als auch der Regierungsrat des Kantons Uri ab.

Regula Wyss führt staatsrechtliche Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid des Regierungsrates vom 11. November 1980 sei aufzuheben und Art. 2 der Vollziehungsverordnung sei die künftige Anwendbarkeit zu versagen. Die Begründung der Beschwerde ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Der Gemeinderat von Altdorf verzichtet auf eine Vernehmlassung und der Regierungsrat des Kantons Uri beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Extrait des considérants:

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides. Sinngemäss ist damit aber offensichtlich nur Ziff. 1 des Dispositivs (Abweisung der Beschwerde) gemeint, nicht aber Ziff. 2 (Verzicht auf Kostenerhebung) und Ziff. 3 (Weisung an die Finanzdirektion zur Vorbereitung von Weisungen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides). Im übrigen wäre die Beschwerdeführerin zur Anfechtung der regierungsinternen Weisung auch gar nicht befugt.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt werden. Auf den...

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