Arrêt de Ire Cour de Droit Public, 20 mai 1981

ConférencierPublié
Date de Résolution20 mai 1981
SourceIre Cour de Droit Public

Chapeau

107 Ia 198

40. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 20. Mai 1981 i.S. Kano Trading Limited gegen The Sanko Steamship Company Limited und Kassationsgericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Faits à partir de page 198

BGE 107 Ia 198 S. 198

A.- Der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich erklärte am 4. April 1979 ein in einem Schadenersatzprozess im sogenannten Verfahren nach Order 14 ergangenes Urteil des High Court of Justice Queen's Bench Division, London, als vollstreckbar. Die Kano Trading Limited, Beklagte in jenem Schadenersatzprozess, in dem es um einen anlässlich der Erfüllung eines Vertrags auf Schiffsmiete entstandenen Forderungsstreit ging, focht diese Vollstreckbarerklärung erfolglos beim Obergericht und beim Kassationsgericht des Kantons Zürich an. Gestützt auf Art. 4 BV erhebt sie gegen das Urteil des Kassationsgerichts staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Vorab hält es fest, mangels eines entsprechenden Staatsvertrags zwischen der Schweiz und Grossbritannien entscheide sich die Frage, ob ein englisches Urteil in der Schweiz zu vollziehen sei, nach den Regeln des kantonalen Zivilprozessrechts; das Bundesgericht habe deshalb nur zu prüfen, ob das Kassationsgericht bei der Auslegung der massgebenden Bestimmungen in Willkür verfallen sei.

BGE 107 Ia 198 S. 199

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

3. Gemäss § 302 der Zürcher Zivilprozessordnung (ZPO) wird ein ausländischer Entscheid nicht vollstreckt, "wenn er gegen wesentliche Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung (ordre public) verstösst oder unter Verletzung solcher Grundsätze zustande gekommen ist". Dieser Vorbehalt des schweizerischen ordre public bedeutet, dass die Vollstreckung eines Urteils nicht schon mit dem Einwand abgewendet werden kann, das Urteil sei in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unrichtig oder sogar gesetzwidrig; die Vollstreckung darf vielmehr nur dann verweigert werden, wenn der Entscheid wesentliche Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung verletzt. Das Gesetz bezieht sich hier auf den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Bezug auf die Vollstreckung eines ausländischen Urteils im Staatsvertragsrecht entwickelten Begriff des ordre public (Kommentar STRÄULI/MESSMER N. 17 zu § 302 ZPO). Eine Verletzung des ordre public setzt deshalb voraus, dass der konkrete Entscheid in unerträglicher Weise gegen schweizerisches...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT