Arrêt de Ire Cour de Droit Public, 8 juillet 1981

ConférencierPublié
Date de Résolution 8 juillet 1981
SourceIre Cour de Droit Public

Chapeau

107 Ia 97

18. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 8. Juli 1981 i.S. Josef Knobel-Bruhin gegen Bezirksgericht March und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (staatsrechtliche Beschwerde)

Faits à partir de page 98

BGE 107 Ia 97 S. 98

A.- Das Wasserrechtsgesetz des Kantons Schwyz vom 11. September 1973 (WRG) ordnet in den §§ 41 ff. die Gewässerverbauung. Projektierung, Krediterteilung, Bauausführung und Abrechnung obliegen den Wuhrkorporationen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, die aus den Perimeterpflichtigen eines Verbauungsprojektes bestehen. Verweigern die Organe einer Wuhrkorporation die ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Pflichten, so übernimmt der Bezirksrat im Sinne einer Ersatzvornahme diese Aufgaben (§ 53 WRG). § 56 WRG ermöglicht die Enteignung:

1. Muss zur Ausführung von Verbauungs- oder Unterhaltsarbeiten an

Gewässern privater Grund und Boden vorübergehend oder dauernd in Anspruch

genommen werden, so kann der Bezirksrat die Enteignung verfügen.

2. Das Verfahren richtet sich nach den kantonalen Vorschriften über

die Enteignung.

Das Expropriationsgesetz des Kantons Schwyz vom 1. Dezember 1870 verpflichtet in § 1 lit. b seinerseits jeden Grundeigentümer, den zur Korrektion von Flüssen, Bächen und Runsen erforderlichen Boden abzutreten.

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz genehmigte am 4. August 1975 ein Projekt für die Verbauung des Mosenbachs, des Visibachs und des Aarbachs im Bezirk March. Die Wuhrkorporation Mosenbach lehnte verschiedene Ausbauvorlagen ab. Da der Bezirksrat March den Ausbau des Aarbachs für dringlich hielt, beschloss er am 24. Oktober 1978, die notwendigen Arbeiten auf dem Wege einer Ersatzvornahme nach § 53 WRG selbst an die Hand zu nehmen. Unter Punkt 4 des Ersatzvornahmebeschlusses erteilte er der Gewässerkommission den Auftrag, den Landerwerb nach Massgabe von § 56 WRG vorzubereiten.

Sechs beitragspflichtige Eigentümer, unter ihnen Josef Knobel, fochten diesen Ersatzvornahmebeschluss mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz an. Sie beantragten, die Ersatzvornahme sei als verfrüht abzulehnen und nichtig zu erklären. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, an welches die Beschwerde gestützt auf § 52 der Verwaltungsrechtspflegeverordnung überwiesen worden war, wies die Beschwerde am 9. Januar 1979 ab. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Da mit Josef Knobel keine gütliche Einigung über den Landerwerb erzielt werden konnte, erliess der...

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