Arrêt de IIe Cour de Droit Public, 23 juillet 1981

ConférencierPublié
Date de Résolution23 juillet 1981
SourceIIe Cour de Droit Public

Chapeau

107 Ia 135

26. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 23. Juli 1981 i.S. Diener und Mitbeteiligte gegen Gemeinde Buch am Irchel und Regierungsrat des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Faits à partir de page 135

BGE 107 Ia 135 S. 135

A.- Die Stimmberechtigten der Gemeinde Buch am Irchel stimmten in der Gemeindeversammlung vom 15. Dezember 1978 einem Kredit von Fr. 335 000.-- für den Bau eines kombinierten Aussichts- und Funkturmes zu und genehmigten den Vertrag zwischen der Gemeinde und den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich (EKZ) über die Neuerstellung, Benützung sowie den Unterhalt des Turmes.

Caspar Diener-Aeppli und Konsorten rekurrierten gegen diesen Beschluss beim Bezirksrat Andelfingen. Dieser wies den Rekurs am 26. März 1979 ab.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid am 18. Juli 1979.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde gestützt auf Art. 4, 43 und 58 BV sowie Art. 85 lit. a OG beantragen Caspar Diener-Aeppli und Konsorten, den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben.

Die Gemeinde Buch am Irchel und der Regierungsrat des Kantons Zürich schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

BGE 107 Ia 135 S. 136

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

1. Vorab ist zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss des Regierungsrates schon allein deshalb aufzuheben ist, weil die Regierungsräte Dr. A. Bachmann und Prof. H. Künzi am Entscheid mitwirkten. Wäre dies der Fall, müssten die weiteren Rügen der Beschwerdeführer nicht geprüft werden.

2. Die beiden genannten Regierungsräte sind unbestrittenermassen Mitglieder des Verwaltungsrates der EKZ und wirkten am Beschluss der Vorinstanz mit. Die Beschwerdeführer machen geltend, beide Magistraten seien am Ausgang des Verfahrens interessiert und deshalb befangen gewesen. Der Regierungsrat übe in derBGE 107 Ia 135 S. 137

Verwaltungsrechtspflege richterliche Funktionen aus. Nach Art. 58 Abs. 1 BV dürfe niemand seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden. Die Unbefangenheit und die von der Rechtsgleichheit verlangte Sachbezogenheit sei hinsichtlich der beiden Regierungsräte im vorliegenden Fall nicht gewährleistet.

  1. Art. 58 BV gibt dem Bürger einen verfassungsmässigen Anspruch auf Beurteilung seiner Streitsache durch einen unabhängigen und unparteiischen Richter. Dieser besondere verfassungsmässige Schutz bezieht sich jedoch nur auf die Beurteilung durch Gerichte. Die...

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