Arrêt de IIe Cour de Droit Public, 26 juin 1981

ConférencierPublié
Date de Résolution26 juin 1981
SourceIIe Cour de Droit Public

Chapeau

107 Ib 250

45. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 26. Juni 1981 i.S. Gerig gegen Eidg. Pachtzinskommission (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Faits à partir de page 250

BGE 107 Ib 250 S. 250

A.- Gerig ersuchte das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen um eine "Pachtzinseinschätzung" für seine nicht verpachtete landwirtschaftliche Liegenschaft. Dieses berechnete einen Pachtzins von Fr. 1'500.--, und auf Beschwerde Gerigs hin erhöhte die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen den Betrag auf Fr. 2'000.--. Die von Gerig angerufene Eidg. Pachtzinskommission hob die Entscheide der Vorinstanzen indessen auf und trat auf das Gesuch um Feststellung des Pachtzinses nicht ein. Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab aus folgender

Extrait des considérants:

Erwägung:

    1. Der Beschwerdeführer beantragt mit einem Feststellungsbegehren die Festsetzung des höchstmöglichen Pachtzinses nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse (PZG; SR 942.10). ImBGE 107 Ib 250 S. 251

      vorliegenden Fall ist weder ein Pächter noch ein entsprechender Pachtvertrag vorhanden. Nach Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) ist dem Begehren um eine Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung nur dann gegeben ist, wenn der Gesuchsteller ein rechtliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung seines Rechts hat (BGE 102 V 150 Erw. 1,BGE 100 Ib 327 Erw. 2). Ob ein solches Interesse besteht, hat der Richter von Amtes wegen zu prüfen (BGE 100 Ib 327 Erw. 2, mit Hinweisen).

    2. Das Pachtzinsgesetz sieht für das Bewilligungsverfahren von landwirtschaftlichen Pachtzinsen die Beteiligung von Verpächtern und Pächtern vor: Nach Art. 2 PZG sind sowohl Verpächter als auch Pächter verpflichtet, den Pachtzins behördlich bewilligen zu lassen, und beiden Parteien ist die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen von Art. 6 PZG Verwaltungsbeschwerde oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Aus dieser gemeinsamen verfahrensmässigen Beteiligung geht hervor, dass der Verpächter ohne die Mitsprache eines Pächters oder eines potentiellen Pächters den Pachtzins nicht verbindlich bestimmen lassen kann. Bei einer solchen Feststellungsverfügung bestände die Gefahr, dass die Interessen des...

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