Arrêt de IIe Cour de Droit Public, 19 mars 1981

ConférencierPublié
Date de Résolution19 mars 1981
SourceIIe Cour de Droit Public

Chapeau

107 Ib 167

31. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 19. März 1981 i.S. Kantonales Steueramt Zürich gegen X. und Wehrsteuerrekurskommission des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Faits à partir de page 168

BGE 107 Ib 167 S. 168

A.- Das kantonale Steueramt erhob am 7. September 1978 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der kantonalen Wehrsteuerrekurskommission, worin diese den Kapitalgewinn aus der Privatentnahme eines Grundstückes festsetzte. In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 1978 beantragte die Steuerpflichtige Abweisung der Beschwerde und Änderung zu ihren Gunsten. Mit Brief vom 21. Dezember 1978 teilte sie dem Bundesgericht mit, dass das betreffende Grundstück inzwischen zu einem tieferen Preis als dem vom Experten geschätzten Verkehrswert verkauft worden sei. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, hebt den Entscheid der Wehrsteuerrekurskommission auf und weist ihr die Sache zur richtigen Festsetzung des Kapitalgewinns zurück. Zum Verfahren führt das Bundesgericht aus:

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

    1. In ihrer lange nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist eingereichten Vernehmlassung beantragt die Steuerpflichtige Abweisung der Beschwerde und Änderung des vorinstanzlichen Entscheides zu ihren Gunsten. Da im Bereiche der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Anschlussbeschwerde nicht vorgesehen ist, kann auf den zweiten Antrag nicht eingetreten werden (BGE 99 Ib 98 E. 1b). Das Bundesgericht hat allerdings gemäss Art. 114 Abs. 1 OG die Möglichkeit, in Abgabestreitigkeiten einen Entscheid der Vorinstanz im Rahmen seiner von Amtes wegen getroffenen Abklärungen gegebenenfalls dem objektiven Recht anzupassen, ohne an die Anträge der Parteien gebundenBGE 107 Ib 167 S. 169

      zu sein. Eine solche Berichtigung wird aber nur vorgenommen, wenn der betreffende Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist. Die Korrektur bezieht sich ferner nur auf Verletzung von Bundesrecht oder Tatsachenirrtum, nicht aber auf Ermessensfragen (BGE 105 Ib 379 mit Hinweisen; 103 Ib 369). In diesem Rahmen kann der von der Steuerpflichtigen eingereichte Änderungsantrag zu ihren Gunsten miterwogen werden.

    2. Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an den von der Rekurskommission festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit diese ihn nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher...

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