Arrêt de Ire Cour de Droit Public, 17 juin 1981

ConférencierPublié
Date de Résolution17 juin 1981
SourceIre Cour de Droit Public

Chapeau

107 Ib 151

28. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 17. Juni 1981 i.S. Kantonaler Fischereiverein Graubünden gegen Kraftwerke Ilanz AG und Regierung des Kantons Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Faits à partir de page 151

BGE 107 Ib 151 S. 151

A.- Gegen den im vorstehenden Urteil Kraftwerke Ilanz AG angeführten Beschluss der Regierung des Kantons Graubünden vom 28. Dezember 1979 hatte auch der kantonale Fischereiverein Graubünden Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Das Bundesgericht heisst diese Beschwerde ebenfalls gut, aus folgenden

Extrait des considérants:

Erwägungen:

1. ... (Formelles.)

2. ... (Zusammenfassung des Urteils Kraftwerke Ilanz AG vom 17. Juni 1981.)

3. Der angefochtene Beschluss erteilte in Dispositivziffer 1 der Kraftwerke Ilanz AG (KWI) die Bewilligung (gemäss Art. 24 FG) für die zum Bau und Betrieb der Ilanzer Kraftwerke unerlässlichen technischen Eingriffe in die fraglichen Gewässer sowie die Ausnahmebewilligung (gemäss Art. 22 Abs. 2 NHG) für dieBGE 107 Ib 151 S. 152

Beseitigung der Ufervegetation. Massnahmen im Sinne des Art. 25 FG wurden nicht angeordnet, sondern in Dispositivziffer 2 lediglich allgemein vorbehalten, wobei die Regierung auf die von ihr veranlassten, im Gang befindlichen Abklärungen verwies. In diesem Vorgehen erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht; nach seiner Auffassung hätten die vom Fischereigesetz verlangten Massnahmen zum Schutze der Wassertiere zugleich mit der Bewilligungserteilung angeordnet werden müssen.

  1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Regierung sich zu Recht für befugt gehalten hat, in Anwendung sowohl des FG als auch des NHG eine einheitliche Bewilligung zu erteilen. Die eingehende Regelung der Art. 22 ff. FG deckt sich weitgehend mit dem Zweck der Art. 21 f. NHG über den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt, und die Interessenabwägung, die für die Erteilung der Bewilligung nach den Art. 24 ff. FG vorzunehmen ist, umfasst auch die Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, die eine Ausnahmebewilligung nach Art. 22 Abs. 2 NHG zu rechtfertigen vermögen. Da das Fischereigesetz die Bewilligungspflicht und die zu treffenden Massnahmen wesentlich eingehender als Art. 22 NHG regelt, hängt der Ausgang der Sache primär davon ab, ob der angefochtene Beschluss den Anforderungen dieses Gesetzes genügt.

  2. Die Art. 24 und Art. 25 FG verlangen unmissverständlich, dass technische Eingriffe in die Gewässer nur mit...

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