Arrêt de IIe Cour de Droit Public, 3 avril 1981

ConférencierPublié
Date de Résolution 3 avril 1981
SourceIIe Cour de Droit Public

Chapeau

107 Ib 29

8. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 3. April 1981 i.S. Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug gegen Bortis und Verwaltungsgericht des Kantons Zug (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Faits à partir de page 30

BGE 107 Ib 29 S. 30

A.- Emil Bortis wurde im Sommer 1978 der Führerausweis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand im Rückfall für die Dauer von zwölf Monaten entzogen. Anfangs Januar 1979 wies die Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug sein Gesuch um vorzeitige Wiedererteilung des Ausweises nach Art. 17 Abs. 3 SVG ab. Bortis wandte sich gegen diese Verfügung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 15. März 1979 ordnete dieses an, dem Beschwerdeführer sei der Ausweis ab 2. April bedingt wiederzuerteilen, sofern er sich bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Justiz- und Polizeidirektion schriftlich verpflichte, sich während des Rests der verfügten Entzugsdauer jeglichen Alkoholgenusses zu enthalten.

Gegen dieses Urteil reichte die Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Sie verlangte, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und der Führerausweisentzug gegenüber Emil Bortis wiederherzustellen. Zur Begründung führte sie aus, die vorzeitige Wiederaushändigung des Führerausweises nach Art. 17 Abs. 3 SVG sei bei Entzügen, die wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand im Rückfall verfügt wurden, vor Ablauf der gesetzlichen Minimaldauer von einem Jahr (Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG) nicht zulässig. Überdies seien die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Fall nicht erfüllt.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichtes auf, da die Voraussetzungen für die vorzeitige Wiedererteilung des Ausweises im konkreten Fall nicht erfüllt waren. Von der Vollstreckung des Führerausweisentzuges für die noch ausstehende Zeit wurde aus anderen Gründen abgesehen.

BGE 107 Ib 29 S. 31

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

1. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Polizeidirektion kann die vorzeitige bedingte Rückgabe des Führerausweises nach Ablauf von mindestens sechs Monaten nur bei Sicherungsentzügen in Frage kommen. Würde die Vorschrift von Art. 17 Abs. 3 SVG auch bei Warnungsentzügen für rückfällige angetrunkene Fahrer angewendet, so würde Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG, der für solche Fälle zwingend eine minimale Entzugsdauer von einem Jahr vorsieht, jede...

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