Arrêt de IIe Cour de Droit Public, 13 février 1981

ConférencierPublié
Date de Résolution13 février 1981
SourceIIe Cour de Droit Public

Chapeau

107 Ib 22

6. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 13. Februar 1981 i.S. Wehrsteuerverwaltung des Kantons Bern gegen S. und Kantonale Rekurskommission Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Faits à partir de page 23

BGE 107 Ib 22 S. 23

A.- Die Erbengemeinschaft des am 1. März 1973 verstorbenen Emil Adolf S. trat gemäss Vertrag vom 6. August 1973 ihrem Miterben Hans Ulrich S.-C. verschiedene Liegenschaften ab, welche ein landwirtschaftliches Heimwesen bilden. Die Erbteilung erfolgte mit Vertrag vom 12. Dezember 1974 nach Massgabe der gesetzlichen Erbteile; dabei wurde Hans Ulrich S. die Kaufpreisrestanz für die abgetretenen Parzellen auf seinen Erbteil angerechnet.

In den Bemessungsjahren für die 18. Wehrsteuerperiode, 1973/74, liess Hans Ulrich S. am Gebäude des Heimwesens Instandstellungsarbeiten für Fr. 75'606.85 ausführen. Diesen Betrag zog er in seiner Steuererklärung als Unterhaltskosten im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. e WstB vom rohen Einkommen ab. Die Veranlagungsbehörde anerkannte im Einspracheverfahren diesen Abzug lediglich im Umfang seines Erbanteils von 3/16; sie liess somit Fr. 14'176.- bzw. durchschnittlich Fr. 7'100.- zum Abzug zu.

Die Rekurskommission des Kantons Bern hiess eine Beschwerde Hans Ulrich S's. gegen die Einspracheverfügung teilweise gut. Sie erwog im wesentlichen, der Rekurrent habe als Erbe Anspruch auf den Abzug der vollen Ausgaben zur Wiederherstellung des Zustandes, in dem sich das Gebäude während des Besitzes des Erblassers befunden hatte; immerhin müsse er sich in Rechnung stellen lassen, was sein Rechtsvorgänger als Unterhaltskosten bereits früher abgezogen habe, ohneBGE 107 Ib 22 S. 24

tatsächlich Aufwendungen für den Gebäudeunterhalt zu tätigen. Beim Erbantritt habe ein bedeutender Unterhaltsnachholbedarf von schätzungsweise Fr. 10'000.- bestanden, welcher nicht nochmals in Abzug gebracht werden dürfe.

Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde der Wehrsteuerverwaltung des Kantons Bern gegen diesen Entscheid teilweise gut aus folgenden.

Extrait des considérants:

Erwägungen:

2. Seit der Änderung der Rechtsprechung im Jahre 1973 (BGE 99 Ib 366 E. d) hatte das Bundesgericht nicht zu entscheiden, ob Instandstellungsaufwendungen im Anschluss an den Erwerb einer Liegenschaft durch Erbgang als Unterhaltskosten anerkannt werden können, oder ebenfalls als wertvermehrende Aufwendungen zu qualifizieren sind. Diese Frage ist nunmehr zu prüfen.

  1. Nach Art. 560 ZGB erwerben die Erben...

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