Arrêt de IIe Cour de Droit Public, 20 juin 1980

ConférencierPublié
Date de Résolution20 juin 1980
SourceIIe Cour de Droit Public

Chapeau

106 Ia 84

20. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 20. Juni 1980 i.S. Hasenböhler gegen Bürgergemeinde Allschwil und Polizeigericht Arlesheim (staatsrechtliche Beschwerde)

Faits à partir de page 84

BGE 106 Ia 84 S. 84

A.- Am 22. Juli 1965 bewilligte der Bezirksgerichtspräsident zu Arlesheim/BL der Bürgergemeinde Allschwil das folgende richterliche Verbot:

"Auf den Parzellen B 1266, B 1270, B 1272, B 1273, B 1386, B 1387, B

1389, C 45, C 51, C 405, C 407, C 409, C 411, C 412, C 414, C 415, C 416,

C 472, C 629 des Grundbuches Allschwil ist das Reiten verboten, ausgenommen

sind die markierten Reitwege.

Es ist auch im Interesse der Kulturen den Fussgängern verboten, von den

Waldwegen abzuweichen.

Personen, die dieses Verbot übertreten, können mit Bussen von Fr. 5.--

bis Fr. 100.-- bestraft werden."

Bei den genannten Parzellen handelt es sich um Wald der Bürgergemeinde Allschwil.

Am 6. Juli 1978 verzeigte die Bürgergemeinde Allschwil Peter Hasenböhler, weil er das Verbot übertreten hatte und mit fünf Begleitern auf einem neuangelegten, nicht als ReitwegBGE 106 Ia 84 S. 85

markierten Weg geritten war. Der Gerichtspräsident zu Arlesheim büsste darauf Peter Hasenböhler und das Polizeigericht Arlesheim bestätigte Schuldspruch und Busse. Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt Peter Hasenböhler, es sei das angefochtene Strafurteil aufzuheben. Er bestreitet die Gültigkeit des Verbotes und macht geltend, dieses verletze Art. 699 ZGB, die bundesrechtlichen Signalisationsvorschriften und die interne Kompetenzordnung des Kantons Basel-Landschaft.

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

2. Das SVG ordnet den Verkehr auf öffentlichen Strassen (Art. 1 SVG). Darunter ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Verkehrsfläche zu verstehen, die jedermann benützen kann, auch wenn sie nicht allen Kategorien von Benützern offen steht (BGE 101 Ia 572 E. 4a). Grundsätzlich können demnach auch Waldwege dem Geltungsbereich des SVG unterstehen.

Nach Art. 3 SVG bleibt die kantonale Strassenhoheit im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. So kann der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt werden (Art. 3 Abs. 3 SVG). Insbesondere richten sich Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht (Art. 3 Abs. 5 SVG).

Wie...

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