Arrêt de IIe Cour de Droit Public, 29 février 1980

ConférencierPublié
Date de Résolution29 février 1980
SourceIIe Cour de Droit Public

Chapeau

106 Ia 342

59. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 29. Februar 1980 i.S. X. gegen Kanton Aargau (staatsrechtliche Beschwerde)

Faits à partir de page 342

A.- Der im Kanton Aargau steuerpflichtige X. ist Selbständigerwerbender und ausserdem Vizepräsident der Y. AG. Die Aktien der Y. AG sollen ganz oder teilweise vinkuliert sein. SieBGE 106 Ia 342 S. 343

sind nicht zum Börsenhandel zugelassen, doch werden sie, abgesehen von einzelnen Verkäufen, die ohne Kenntnis der Öffentlichkeit erfolgen, mit einer gewissen Regelmässigkeit vorbörslich gehandelt. Die Gesellschaft hat Genussscheine und Partizipationsscheine ausgegeben. Das Vermögen von X. besteht zum überwiegenden Teil aus Aktien, Partizipationsscheinen und Genussscheinen der Y. AG.

Für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 1973/74 (Bemessungsperiode 1971/72) wurde X. von den Steuerbehörden des Kantons Aargau mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 489'150.--, wovon Fr. 341'859.-- Wertschriftenertrag, veranlagt. Das steuerbare Vermögen (Bewertungsstichtag 1. Januar 1973) wurde auf Fr. 46'852'953.-- festgesetzt, wobei die Aktien der Y. AG mit rund 35 Millionen bewertet wurden. Auf dieser Grundlage ergab sich für die Steuerjahre 1973/74 (inkl. eidg. Wehrsteuer) bei einem Reineinkommen der Bemessungsperiode von Fr. 498'800.-- eine Gesamtsteuerbelastung von Fr. 523'551.45.

Gegen diese Einschätzung erhebt X. staatsrechtliche Beschwerde. Er vertritt den Standpunkt, die Einkommens- und Vermögenssteuern auf seinen Wertschriften dürften 75% des Wertschriftenertrages nicht übersteigen; eine grössere Belastung führe zu einer konfiskatorischen Besteuerung und verletze deshalb die Eigentumsgarantie. Eventuell macht er geltend, die Aktien der Y. AG seien zu Unrecht aufgrund ihres Kurs- bzw. Verkehrswertes bewertet worden; gemäss § 43 des aargauischen Gesetzes vom 17. Mai 1966 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich unter den Einwohnergemeinden (StG) wäre der innere Wert der Aktien massgebend gewesen.

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

    1. Die Besteuerung des Vermögens richtet sich im zu beurteilenden Fall nach § 47 StG, der folgende Steuersätze enthält:

      1 Die Vermögenssteuer beträgt bei einem steuerbaren Vermögen

      bis und mit Fr. 100'000.-- 1,6%o

      von Fr. 100'000.-- bis und mit Fr. 150'000.-- 1,7%o

      von Fr. 150'000.-- bis und mit Fr. 200'000.-- 1,8%o

      von Fr. 200'000.-- bis und mit Fr. 300'000.-- 1,9%oBGE 106 Ia 342 S. 344

      von Fr. 300'000.-- bis und mit Fr. 400'000.-- 2,0%o

      von Fr. 400'000.-- bis und mit Fr. 500'000.-- 2,1%o

      von Fr. 500'000.-- bis und mit Fr. 600'000.-- 2,2%o

      von Fr. 600'000.-- bis und mit Fr. 700'000.-- 2,3%o

      von Fr. 700'000.-- bis und mit Fr. 800'000.-- 2,4%o

      von Fr. 800'000.-- bis und mit Fr. 900'000.-- 2,5%o

      von Fr. 900'000.-- bis und mit Fr. 1'000'000.-- 2,6%o

      von Fr. 1'000'000.-- bis und mit Fr. 1'200'000.-- 2,8%o

      von Fr. 1'200'000.-- bis und mit Fr. 1'300'000.-- 2,9%o 17

      2 Für steuerbare Vermögen über Fr. 1'300'000.-- beträgt der Steuersatz

      3,0%o.

      3 Restbeträge des Vermögens unter Fr. 1'000.-- fallen ausser Betracht.

      § 46 nimmt erhebliche Freibeträge von der Besteuerung aus. Von Bedeutung ist im Zusammenhang mit der Vermögenssteuer auch der Einkommenssteuertarif nach § 33 Abs. 1 und 2 StG:

      1 Die Einkommenssteuer beträgt:

      1% für die ersten Fr. 2'000.--

      2% für die weiteren Fr. 2'000.--

      3% für die weiteren Fr. 3'000.--

      4% für die weiteren Fr. 4'000.--

      5% für die weiteren Fr. 4'000.--

      6% für die weiteren Fr. 5'000.--

      7% für die weiteren Fr. 5'000.--

      8,5% für die weiteren Fr. 5'000.--

      9,5% für die weiteren Fr. 10'000.--

      10,5% für die weiteren Fr. 20'000.--

      11% für die weiteren Fr. 20'000.--

      11,5% für die weiteren Fr. 40'000.--

      11,8% für die weiteren Fr. 80'000.--

      12% für Einkommensteile über Fr. 200'000.--

      2 Nach diesen Steuersätzzuen ergeben sich die im Anhang aufgeführten

      Steuerbeträge; Restbeträge des Einkommens unter Fr. 100.-- fallen ausser

      Betracht.

      Zur Einkommens- und Vermögenssteuer des Staates kommen allerdings noch die Gemeindesteuern (§ 144), die variabel sind, und die Kirchensteuer (§ 143) hinzu.

    2. Die zahlenmässige Berechnung der Steuern ist nicht angefochten. Angefochten ist vielmehr in erster Linie die Bemessung des Steuerobjektes für die Vermögenssteuer seiner Höhe nach und damit die gestützt darauf errechnete Vermögenssteuer, sodann die Einkommenssteuer, soweit durch sie der Vermögensertrag belastet wird, letzteres aber nur insoweit, als die ganze Belastung des Vermögensertrages durch Vermögens- undBGE 106 Ia 342 S. 345

      Einkommenssteuern den Vermögensertrag übersteigt. Da der Beschwerdeführer eine Steuerbelastung von 75% des Vermögensertrags als verfassungsmässige Höchstgrenze anerkennt, brauchte an sich nur geprüft zu werden, ob eine Belastung des Vermögensertrages im Gesamten mit mehr als 75% Steuern verfassungswidrig ist. Aus der Begründung ergibt sich indessen, dass der Beschwerdeführer die Bewertung des Vermögens, insoweit es aus Anteilen an der Y. AG besteht, anfechten will. Das folgt auch aus dem Eventualbegehren. Dieses geht offenbar von der Voraussetzung aus, dass die Bewertung der Anteilrechte nach ihrem inneren Wert Beträge ergäbe, die wesentlich unter den von den Steuerbehörden angenommenen Steuerwerten liegen. Zudem liesse sich das vom Beschwerdeführer angestrebte Ziel wohl am ehesten durch eine niedrigere Bewertung des Anteilbesitzes an der Y. AG erreichen, ohne dass eine Herabsetzung auch der Einkommenssteuer nötig würde. Es ist daher zunächst die Frage der Wertschriftenbewertung zu beurteilen.

    1. Die Bewertung der Beteiligungen stützt sich auf § 43 Abs. 1 StG. Danach sind Wertpapiere nach dem Kurswert und, in Ermangelung eines solchen, nach dem Verkehrswert oder nach dem innern Wert zu bewerten. Nach Abs. 3 ist bei der Bewertung bestrittener oder nachweisbar unsicherer Forderungen dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen. Bei den genannten Wertschriften handelt es sich nicht um Forderungen, sondern in erster Linie um Beteiligungsrechte verschiedener Art, die als Wertpapiere zu gelten haben.

      § 17 der Vollziehungsverordnung zum StG vom 5. Januar 1967 (VvStG) enthält eine etwas andere Aufteilung als das Gesetz. Er enthält den Begriff des Verkehrswertes nicht, sondern unterscheidet...

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