Arrêt de Ire Cour de Droit Public, 20 février 1980

ConférencierPublié
Date de Résolution20 février 1980
SourceIre Cour de Droit Public

Chapeau

106 Ia 13

  1. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 20. Februar 1980 i.S. Vormundschaftsbehörde X. gegen Y. und Regierungsrat des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde)

    Faits à partir de page 14

    BGE 106 Ia 13 S. 14

    A.- Die Vormundschaftsbehörde X. hatte am 7. Juli 1977 vormundschaftliche Massnahmen gegenüber den vier Kindern der Eheleute Y. angeordnet. Frau Y. hatte gegen diesen Beschluss beim Regierungsstatthalter von Z. Beschwerde erhoben. Als die Eheleute Y. am 23. März 1979 geschieden wurden, stellte der Richter zwei der Kinder unter Vormundschaft, die beiden anderen unter die elterliche Gewalt der Mutter. Der Regierungsstatthalter schrieb in der Folge das Beschwerdeverfahren am 15. Mai 1979 als gegenstandslos ab. Die Rechtsmittelbelehrung lautete:

    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt beim

    Regierungsrat des Kantons Bern Beschwerde geführt werden.

    Die Vormundschaftsbehörde X. liess den Abschreibungsbeschluss beim Regierungsrat anfechten. Die Beschwerde wurde durch die von der Vormundschaftsbehörde beauftragte Anwältin am 27. Tage nach der Zustellung des Beschlusses eingereicht. In seinem Entscheid vom 24. Oktober 1979 verweigerte der Regierungsrat das Eintreten auf die Beschwerde mit der Begründung, die Anfechtungsfrist habe nach Art. 80 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) zehn Tage betragen. Auf die unrichtige RechtsmittelbelehrungBGE 106 Ia 13 S. 15

    könne sich die Vormundschaftsbehörde nicht berufen, da die Anwältin bei sorgfältiger Prüfung in der Lage gewesen wäre, den Fehler zu erkennen und rechtzeitig zu handeln.

    Mit fristgerechter staatsrechtlicher Beschwerde lässt die Vormundschaftsbehörde X. beantragen, der Entscheid des Regierungsrates vom 24. Oktober 1979 sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an den Regierungsrat zurückzuweisen.

    Die Justizdirektion des Kantons Bern beantragt namens des Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde. Frau Y. reicht eine Stellungnahme ein, enthält sich aber eines Antrages in der Sache. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

    Extrait des considérants:

    Aus den Erwägungen:

  2. a) Art. 80 VRPG lautet:

    Gegen prozessleitende Verfügungen einer untern Verwaltungsjustizbehörde

    kann in folgenden Fällen bei der sachlich zuständigen obern Instanz

    Beschwerde geführt werden wegen:

    - Verzögerung oder Verweigerung einer gesetzlichen Rechtshilfe;

    - Bewilligung einer gesetzwidrigen Rechtshilfe;

    - ungebührlicher Behandlung der Parteien oder dritter Personen im

    Verfahren;

    - Formverletzung.

    Richtet sich die Beschwerde gegen den Präsidenten oder das

    prozessleitende Mitglied einer Kollegialbehörde, so ist diese zur

    Beurteilung zuständig.

    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage seit Kenntnis des Sachverhalts;

    wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung kann jederzeit Beschwerde

    geführt...

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