Arrêt de IIe Cour de Droit Public, 13 novembre 1980

ConférencierPublié
Date de Résolution13 novembre 1980
SourceIIe Cour de Droit Public

Chapeau

106 Ia 254

48. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 13. November 1980 i.S. Fabian Aeppli und Mitbeteiligte gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Faits à partir de page 255

BGE 106 Ia 254 S. 255

A.- Am 24. September 1978 nahmen die Stimmbürger des Kantons Zürich das "Gesetz über die Ausbildung von Lehrern für die Vorschulstufe und die Volksschule (Lehrerbildungsgesetz)" an. Mit diesem Lehrerbildungsgesetz wird die Primarlehrerausbildung, die bisher im Gesetz über die Ausbildung von Lehrkräften für die Primarschulen vom 3. Juli 1938 geregelt war, grundlegend neu geordnet. Nach § 39 Lehrerbildungsgesetz bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens und erlässt für die Einführung des Gesetzes eine Übergangsordnung.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich beschloss, das Lehrerbildungsgesetz im Frühjahr 1981 in Kraft zu setzen. Für die Lehramtskandidaten, die nach altem Recht im Frühjahr 1981 oder später in das Oberseminar hätten eintreten können, bedeutet dies im wesentlichen eine Verlängerung ihrer Ausbildungszeit zum Primarlehrer um ein Jahr und vier Monate. Im Sinne einer Übergangsordnung beschloss der Regierungsrat, denjenigen Lehramtskandidaten die Pflicht zur Absolvierung des viermonatigen ausserschulischen Praktikums gemäss § 19 Lehrerbildungsgesetz zu erlassen, die noch unter der Herrschaft des Gesetzes vom 3. Juli 1938 mit ihrer Ausbildung zum Primarlehrer begonnen hatten. Für diese Lehramtsschüler, die 1981 und 1982 an einem Unterseminar oder in der Zeit von 1980 bis 1982 an einer Lehramtsabteilung die Abschlussprüfung ablegen würden, sollte sich demnach die Ausbildung zum Primarlehrer um ein Jahr verlängern.

Gegen den Regierungsratsbeschluss betreffend die Übergangsordnung zum Lehrerbildungsgesetz reichen dreizehn Seminaristen und Seminaristinnen staatsrechtliche Beschwerde ein. Sie berufen sich auf Art. 4 der Bundesverfassung, auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie das Gebot von Treu und Glauben und machen geltend, sie hätten einen Anspruch darauf, noch nach der alten Ordnung zu Primarlehrern ausgebildetBGE 106 Ia 254 S. 256

zu werden. Ausserdem fehle dem angefochtenen Beschluss die gesetzliche Grundlage, da das Gesetz bei Erlass der Übergangsordnung noch in Kraft gewesen sei; § 39 Lehrerbildungsgesetz, auf den sich die angefochtene Übergangsordnung stützt, erfülle zudem die Anforderungen an eine Delegationsnorm nicht.

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

    1. Nach § 39 Abs. 1 Lehrerbildungsgesetz tritt dieses Gesetz nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Der Regierungsrat erlässt für dessen Einführung eine Übergangsordnung (§ 39 Abs. 2 Lehrerbildungsgesetz). Gestützt auf diese Ermächtigung hat der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 2. Juli 1980 betreffend die Übergangsordnung zum Lehrerbildungsgesetz unter anderem folgende Regelung erlassen:

      "§ 3. Den Lehramtskandidaten, die 1981 und 1982 an einem Unterseminar

      oder in der Zeit von 1980 bis 1982 an einer Lehramtsabteilung die

      Maturitätsprüfung bestehen, wird die Pflicht zur Absolvierung eines

      ausserschulischen Praktikums gemäss § 19 des Lehrerbildungsgesetzes

      erlassen.

      Zudem wird diesen Maturitätsjahrgängen der Anspruch auf Zulassung zur

      Grundsausbildung gewahrt.

      § 6. Prüfungen zum Erwerb des Fähigkeitsausweises als zürcherischer

      Primarlehrer aufgrund des bisherigen Rechts finden letztmals im März 1982

      statt."

    2. § 39 Abs. 1 Lehrerbildungsgesetz ermächtigt den Regierungsrat, den Zeitpunkt des...

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