Arrêt de Ire Cour de Droit Public, 8 octobre 1980

ConférencierPublié
Date de Résolution 8 octobre 1980
SourceIre Cour de Droit Public

Chapeau

106 Ia 176

33. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 8. Oktober 1980 i.S. X. gegen Direktion der Justiz des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Faits à partir de page 176

A.- Frau X., die von einem Gericht des Kantons Bern zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, befindet sich zur Zeit im Bezirksgefängnis Winterthur, Kanton Zürich, im Strafvollzug. Die Geschäftsleitung der Bezirksanwaltschaft Winterthur erklärte sich mit Verfügung vom 13. März 1980 als unzuständig zur Prüfung der Frage, ob Frau X. sieben Exemplare einer bestimmten Zeitschrift ausgehändigt werden dürften. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat die Direktion der Justiz des Kantons Zürich am 1. April 1980 nicht ein. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, nach ständiger Praxis seien die Kantone befugt, von ihren Gerichten verurteilteBGE 106 Ia 176 S. 177

Personen zum Strafvollzug in Anstalten anderer Kantone einzuweisen, sei es aufgrund genereller Vereinbarungen oder aufgrund von Abmachungen im Einzelfall. In solchen Fällen sei es auch zulässig, zu vereinbaren, dass gewisse im Rahmen des Strafvollzugs zu treffende Entscheidungen beim einweisenden Kanton verblieben. Im zu beurteilenden Fall liege die Zuständigkeit für Entscheide über die Zulassung von Literatur bei den Behörden des einweisenden Kantons Bern, so dass sich auch ein allfälliges Rechtsmittel gegen diese zu richten habe.

Gegen den Entscheid der Justizdirektion reichte Frau X. staatsrechtliche Beschwerde ein. Das Bundesgericht weist diese ab.

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

    1. Zwischen den Behörden des Kantons Zürich und denjenigen des Kantons Bern liegt hinsichtlich der Frage, welcher Kanton zur Prüfung des für die Beschwerdeführerin bestimmten Lesestoffes zuständig sei, kein negativer Kompetenzkonflikt vor. Der Beschwerdeschrift und einem ihr beigelegten Schreiben des Polizeikommandos des Kantons Bern vom 6. März 1980 ist vielmehr zu entnehmen, dass diese Amtsstelle die für die Beschwerdeführerin bestimmten Broschüren geprüft und eine begründete Nichtzulassungsverfügung erlassen hat. Aus einem weiteren Schreiben der nämlichen Amtsstelle vom 13. März 1980 an die Bezirksanwaltschaft Winterthur geht sodann hervor, dass der Entscheid vom 6. März 1980 durch Beschwerde an den Polizeidirektor des Kantons Bern weitergezogen worden ist; über den Ausgang jenes Verfahrens ist nichts bekannt. Diese Tatsachen führen jedoch nicht ohne...

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