Arrêt de IIe Cour de Droit Public, 22 février 1980

ConférencierPublié
Date de Résolution22 février 1980
SourceIIe Cour de Droit Public

Chapeau

106 Ia 163

32. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 22. Februar 1980 i.S. Graf und Erni gegen Grosser Rat und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (staatsrechtliche Beschwerde)

Faits à partir de page 164

BGE 106 Ia 163 S. 164

A.- Am 17. November 1970 erliess der Grosse Rat des Kantons Luzern das Gesetz über die Rechtsstellung der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden (Behördengesetz, BehG). Dieses verpflichtet den Staat, die Behördenmitglieder und ihre Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen u.a. des Todes und des Alters durch eine besondere Pensionsordnung zu schützen.

§ 14 Abs. 3 BehG lautet wie folgt:

"Die Behördenmitglieder leisten dem Staat Beiträge. Ihre Ansprüche aus

der Pensionsordnung gelten als wohlerworbene Rechte."

Gemäss § 14 Abs. 4 BehG ordnet der Grosse Rat alles Weitere durch Dekret. Der Grosse Rat kam diesem Auftrag gleichzeitig mit der Annahme des Behördengesetzes durch Erlass des Dekrets über die Pensionsordnung der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, des Staatsschreibers und des Rechtskonsulenten vom 17. November 1970 (Pensionsordnung 70, PO 70) nach. Die Pensionsordnung 70 enthält folgende, hier wesentliche Bestimmungen:

§ 3

Die versicherte Besoldung umfasst die Besoldung nach Dekret und alle

Zulagen dauernden Charakters, ausgenommen die Repräsentations-, Teuerungs-

und Sozialzulagen.

BGE 106 Ia 163 S. 165

§ 17

1) Zu den Grund-, Witwen und Waisenpensionen werden Teuerungszulagen

ausgerichtet.

2) Die Teuerungszulagen werden in Prozenten des Pension nach den

Vorschriften, die bei der Pensionsfestsetzung für die im Amte stehenden

Amtsinhaber gelten, festgesetzt und der Teuerung angepasst."

Mit Dekret vom 18. März 1975 (Pensionsordnung 75, PO 75) änderte der Grosse Rat auf Antrag des Regierungsrates die §§ 3 und 17 wie folgt:

"§ 3

Versicherte Besoldung

Die versicherte Besoldung beträgt 90% der

Grundbesoldung gemäss Besoldungsdekret und der Zulagen dauernden

Charakters, ausgenommen die Repräsentations-, Teuerungs- und Sozialzulagen.

§ 17

Teuerungszulage

1) Zu den Grund-, Witwen- und Waisenpensionen werden Teuerungszulagen

ausgerichtet.

2) Die Teuerungszulagen werden vom Regierungsrat in Prozenten der Pension

gestützt auf den Indexstand der Konsumentenpreise festgesetzt. Dabei sind

die Leistungen der AHV und IV angemessen zu berücksichtigen. Im übrigen ist

die Teuerungszulagenregelung der im Amte stehenden Amtsinhaber sinngemäss

anzuwenden."

Anlass für die Änderungen gab nach den Darlegungen des Grossen Rates, dass die Grundbesoldungen durch den Einbau der Teuerungszulagen erheblich angestiegen waren und dass sich seit 1970 auch die Leistungen der AHV beträchtlich erhöht hatten. Es wurde geltend gemacht, dass sich bei unveränderter Beibehaltung der Vorschriften der Pensionsordnung 70 Gesamtbezüge der pensionierten Magistraten ergeben hätten, die fast die Höhe der Nettobesoldungen der amtierenden Behördenmitglieder erreicht hätten.

Auf den 31. März 1975 trat Dr. Johann Graf als Oberrichter zurück. Sein Pensionsanspruch wurde in Anwendung der neuen Dekretsbestimmungen errechnet und auf Fr. ... festgesetzt. Auf den 31. Juli 1975 trat Dr. Bernhard Erni als Präsident des Verwaltungsgerichts zurück. Für ihn ergab sich aufgrund der neuen Bestimmungen ein Pensionsanspruch von Fr. ... . Wenn die beiden Pensionen nach den Bestimmungen der PO 70, aber unter Berücksichtigung der inzwischen erhöhten Grundbesoldung festgesetzt worden wären, so hätten sich um ca. 10% höhere Beträge ergeben. Die Anwendung der Teuerungszulagenregelung gemäss § 17 Abs. 2 PO 70 hätte zudem ein schnelleres Anwachsen der Bezüge bewirkt.

BGE 106 Ia 163 S. 166

In der Folge verlangten Dr. Graf und Dr. Erni im Normenkontrollverfahren vor dem luzernischen Verwaltungsgericht, dass die Dekretsänderung auf ihre Verfassungs- und Gesetzesmässigkeit hin überprüft werde. Sie stellten den Antrag, die §§ 3 und 17 Abs. 2 der PO 75 seien aufzuheben, soweit sie Geltung auch für diejenigen Behördenmitglieder beanspruchten, die - wie die beiden Antragsteller - im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bereits im Amte standen. Für diese Behördenmitglieder müssten die §§ 3 und 17 Abs. 2 in der Fassung gemäss PO 70 anwendbar bleiben. Zur Begründung machten die Antragsteller im wesentlichen geltend, die Ansprüche der Behördenmitglieder aus der Pensionsordnung 70 stellten gemäss § 14 Abs. 3 BehG wohlerworbene Rechte dar. Die angefochtenen Dekretsänderungen verletzten daher Art. 4 und 22ter BV.

Mit Urteil vom 2. Juni 1978 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die gestellten Anträge ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht weist die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab.

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

    1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den finanziellen Ansprüchen der Beamten in der Regel nicht der Charakter wohlerworbener Rechte zu. Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis ist durch die jeweilige Gesetzgebung bestimmt, und es macht daher, auch was seine vermögensrechtliche Seite angeht, die Entwicklung mit, welche die Gesetzgebung erfährt. Sowohl Besoldungs- als auch Pensionsansprüche können nur dann als wohlerworbene Rechte erachtet werden, wenn das Gesetz die entsprechenden Beziehungen ein für alle Mal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt oder wenn bestimmte, mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben werden (BGE 101 Ia 445 E. 2a und dort angeführte Entscheide). Ersteres ist namentlich der Fall, wenn das Gesetz festsetzt, dass die Besoldungsansprüche der Beamten während der Dauer der jeweiligen Amtsperiode keiner Änderung unterliegen. Gleich verhält es sich, wenn das Gesetz die Pensionsansprüche der Beamten dem Betrage nach als unabänderlich bezeichnet oder vorsieht, dass Änderungen der Pensionsordnung nur für später eintretende Beamte wirksam...

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