Arrêt de IIe Cour de Droit Public, 3 octobre 1980

ConférencierPublié
Date de Résolution 3 octobre 1980
SourceIIe Cour de Droit Public

Chapeau

106 Ia 161

31. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 3. Oktober 1980 i.S. Bucher gegen Schöb, Gemeinderat Arbon und Regierungsrat des Kantons Thurgau (staatsrechtliche Beschwerde)

Faits à partir de page 161

BGE 106 Ia 161 S. 161

A.- Hans Schöb erhob beim Regierungsrat des Kantons Thurgau Beschwerde mit dem Antrag, es sei Ida und Eugen Bucher der Betrieb ihrer in Arbon geführten Diskothek zu untersagen. Anlässlich einer gemeinsamen Besprechung einigten sich die Parteien und die Vertreter des Regierungsrates darauf, dass durch eine Expertise abgeklärt werden solle, ob bauliche Veränderungen die von der Diskothek ausgehenden Immissionen massgeblich vermindern könnten. In der Folge hiess der Regierungsrat die Beschwerde Schöbs gut, ohne den Eingang der Expertise abzuwarten. Das Bundesgericht heisst die dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde gut.

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

    1. Die Beschwerdeführer rügen, der Regierungsrat habe Art. 4 BV verletzt, weil er den angefochtenen BeschlussBGE 106 Ia 161 S. 162

      gefasst habe, ohne das Ergebnis der in Auftrag gegebenen Expertise abzuwarten. Nachdem die Einholung dieser Expertise beschlossen worden sei, habe der Regierungsrat den einmal eingeschlagenen Weg zu Ende gehen müssen. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nicht geltend gemacht, dass der Regierungsrat gegen Vorschriften des kantonalen Rechts verstossen habe. Es ist daher einzig zu prüfen, ob der unmittelbar aus Art. 4 BV folgende, also bundesrechtliche Gehörsanspruch gewahrt sei. Das Bundesgericht prüft diese Frage mit freier Kognition (BGE 105 Ia 194 E. 2 mit Hinweisen).

    2. Art. 4 BV gibt dem Bürger nicht nur im Zivil- und Straf-, sondern auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich Anspruch darauf, dass er vor dem Erlass einer in seine Rechtsstellung eingreifenden Verfügung angehört werde (BGE 105 Ia 194 E. 2;BGE 104 Ia 67 E. 2b mit Hinweisen). Daraus folgt für die entscheidende Behörde die Pflicht, die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 101 Ia 103 E. 3), es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, um über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 101 Ia 104 E. 4). Mit den geschilderten Vorbringen vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Behörde auf die Abnahme eines Beweismittels nicht mehr verzichten könne, wenn dieses einmal zugelassen worden sei. Nach der Anordnung einer...

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