Arrêt de IIe Cour de Droit Public, 16 mai 1980

ConférencierPublié
Date de Résolution16 mai 1980
SourceIIe Cour de Droit Public

Chapeau

106 Ia 126

24. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 16. Mai 1980 i.S. Studer gegen Regierungsrat des Kantons Uri (staatsrechtliche Beschwerde)

Faits à partir de page 127

BGE 106 Ia 126 S. 127

A.- Das urnerische Einführungsgesetz zum SchKG vom 3. Mai 1891 (EGzSchKG) enthält in Art. 15 folgende Vorschriften:

"Zur gewerbsmässigen Vertretung der Gläubiger ist die Patentierung als

Geschäftsagent erforderlich.

Das Patent wird vom Regierungsrate gegen eine einmalige Staatsgebühr von

Fr. 100.-- erteilt.

Es dürfen nur solche Personen patentiert werden, die verfassungsgemäss

wählbar, persönlich ehrenhaft und zuverlässig, sowie mit der einschlägigen

Gesetzgebung vertraut sind."

Gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Uri vom 6. Mai 1888 (KV) ist stimmberechtigt, ungeachtet des Geschlechts, jeder 20jährige, im Kanton sesshafte Kantons- und Schweizerbürger, letzterer jedoch erst nach Ablauf einer dreimonatigen Frist vom Tage der gesetzlich vollzogenen Niederlassung an. Gemäss Art. 24 Abs. 1 KV ist wahlfähig jeder Stimmberechtigte, ausgenommen die nicht rehabilitierten Konkursiten und ausgepfändeten Schuldner.

Am 21. August 1978 stellte Heinz Studer, Bücherexperte, Bern, bei der Justizdirektion Uri das Gesuch um Erteilung der Bewilligung zur gewerbsmässigen Vertretung von Gläubigern im Kanton Uri. Mit Beschluss vom 16. Juli 1979 lehnte der Regierungsrat das Gesuch ab, im wesentlichen mit der Begründung, dass Studer nicht im Kanton Uri Wohnsitz habe und daher nicht "verfassungsgemäss wählbar" sei, wie Art. 15 Abs. 3 EGzSchKG dies als Voraussetzung für die Erteilung der nachgesuchten Bewilligung verlange.

Das Bundesgericht heisst die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde gut.

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

    1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SchKG können die Kantone die gewerbsmässige Vertretung der Gläubiger organisieren. Insbesondere können sie die Ausübung dieses Berufes von dem Nachweis persönlicher Tauglichkeit und Ehrenhaftigkeit undBGE 106 Ia 126 S. 128

      von einer Sicherheitsleistung abhängig machen und die Gebühren für die einschlägigen Verrichtungen festsetzen. Damit ist durch Bundesgesetz und demnach in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (Art. 113 Abs. 3 BV) festgelegt, dass die Kantone befugt sind, den Betrieb einer Geschäftsagentur der Bewilligungspflicht zu unterstellen und vom Besitz eines Fähigkeitsausweises abhängig zu machen. Wie das Bundesgericht inBGE 95 I 332 E. 3 dargelegt...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT