Arrêt de IIe Cour de Droit Public, 13 juin 1980

ConférencierPublié
Date de Résolution13 juin 1980
SourceIIe Cour de Droit Public

Chapeau

106 Ib 83

15. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 13. Juni 1980 i.S. Bundesamt für Justiz gegen Hinter Zünen AG, Richard und Monika Gassner sowie Rekurskommission des Kantons Zürich für Grunderwerb durch Personen im Ausland (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Faits à partir de page 84

BGE 106 Ib 83 S. 84

A.- Am 29. März 1972 wurde die Hinter Zünen AG ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Ihr statutarischer Zweck ist die Durchführung von Immobiliengeschäften aller Art. Das Aktienkapital war ausschliesslich im Besitz eines Schweizerbürgers mit Wohnsitz in der Schweiz. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 22. Dezember 1976 erwarb die Hinter Zünen AG zum Preis von Fr. 450'000.-- die Liegenschaft Zollikon, Hinter Zünen 6 mit 10 Aren. Durch Verfügung des Bezirksrats Zürich vom 3. Februar 1977, die rechtskräftig geworden ist, wurde die Hinter Zünen AG für diesen Grundstückerwerb als nicht bewilligungspflichtig erklärt, weil einerseits das Aktienkapital sich ganz in schweizerischen Händen befand und anderseits die Finanzierung fast ausschliesslich mit schweizerischen Mitteln getätigt werden konnte. Mit Schreiben vom 22. November 1977 ersuchte der Verwaltungsrat um Erteilung einer förmlichen Bewilligung dafür, dass die Ausländer Richard und Monika Gassner, beide in Bludenz (A), für je Fr. 10'000.-- Aktien erwerben können.

Der Hintergrund der ganzen Transaktion wurde in den Akten wiederholt wie folgt dargestellt: Die international bekannte Psychologin Frau Dora Kalff übe ihre Tätigkeit zentral von der Liegenschaft Hinter Zünen 8 in Zollikon, deren Eigentümerin sie sei, aus. Die engen räumlichen Verhältnisse hätten einer Erweiterung dieser kulturellen Stätte gerufen. Deshalb habe sich ein Frau Kalff nahestehender Personenkreis entschlossen, die Nachbarliegenschaft Hinter Zünen 6 zu erwerben und Frau Kalff zu günstigen Bedingungen für ihre Zwecke zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Personenkreis gehörten auch Herr Gassner und Fräulein Gassner. Ursprünglich sei beabsichtigt gewesen, sie als Darlehensgeber bei der Finanzierung zu beteiligen. Infolge ihrer sehr regen Teilnahme am Geschehen in Zollikon - Herr und Fräulein Gassner hielten sich seit Jahren beinahe wöchentlich für ein bis zwei Tage als Gäste bei Frau Kalff auf - sei das Bedürfnis erwachsen, sie auch juristisch zu vollwertigen Mitgliedern dieser Gemeinschaft zu machen und nicht mehr länger als blosse Kapitalgeber zu betrachten. Daher sollten ihnen je...

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