Arrêt de Ire Cour de Droit Public, 18 juin 1980

ConférencierPublié
Date de Résolution18 juin 1980
SourceIre Cour de Droit Public

Chapeau

106 Ia 7

  1. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 18. Juni 1980 i.S. X. gegen Direktion der kantonalen Strafanstalt Regensdorf und Direktion der Justiz des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

    Faits à partir de page 8

    BGE 106 Ia 7 S. 8

    A.- X. verbüsste in den Jahren 1978 und 1979 eine Freiheitsstrafe in der kantonalen Strafanstalt Regensdorf/ZH. Am 6. April 1979 unternahm der ebenfalls dort inhaftierte Y. einen Fluchtversuch. Zur Zeit seines Spazierganges im Hof wurde diesem über die Mauer der Anstalt hinweg eine mit einem roten Tuch gekennzeichnete Strickleiter zugeworfen. Der Fluchtversuch misslang. Ungefähr gleichzeitig sah ein Aufseher am Zellenfenster des X. ein rotes Tuch. Dieser wurde deshalb verdächtigt, Y. bei seiner Flucht durch Setzen eines Signals behilflich gewesen zu sein.

    X. wurde am 9. April 1979 durch einen Beamten der Kantonspolizei in der Strafanstalt Regensdorf zu diesem Sachverhalt angehört. Er verweigerte jegliche Aussage.

    Der Direktor der Strafanstalt verhängte gegen X. eine 15tägige Arreststrafe. Er erwog, durch seine Aussageverweigerung habe X. den § 56 der Verordnung über die kantonale Strafanstalt Regensdorf verletzt. Diese Vorschrift lautet:

    "Die Gefangenen sind verpflichtet, die Vorschriften dieser Verordnung,

    der darauf basierenden Hausordnung und zusätzliche Weisungen zu befolgen

    und auf dienstliche Fragen wahrheitsgemäss Auskunft zu geben."

    Die Direktion der Justiz des Kantons Zürich wies einen von X. erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 20. September 1979 ab, soweit sie darauf eintrat.

    X. führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV, der persönlichen Freiheit und des Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde in der Hauptsache gut.

    Extrait des considérants:

    Aus den Erwägungen:

  2. Es ist als allgemeiner Grundsatz des Strafprozessrechts anerkannt, dass niemand gehalten ist, zu seiner Belastung beizutragen ("nemo tenetur se ipsum prodere vel accusare"; HAUSER, Kurzlehrbuch des Strafprozessrechts, Basel 1978, S. 83). Der in einem Strafverfahren Beschuldigte ist nicht zu Aussagen verpflichtet. Er darf deshalb auch nicht mit Sanktionen belegt werden, wenn er die Aussage verweigert. Seltene AusnahmenBGE 106 Ia 7 S. 9

    von diesem Grundsatz können hier unbeachtet bleiben (vgl. WALDER, Die...

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