Arrêt de IIe Cour de Droit Public, 18 janvier 1980

ConférencierPublié
Date de Résolution18 janvier 1980
SourceIIe Cour de Droit Public

Chapeau

106 Ia 1

  1. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 18. Januar 1980 i.S. Waeber gegen Kantonsschule Reussbühl und Erziehungsrat des Kantons Luzern (staatsrechtliche Beschwerde)

    Faits à partir de page 1

    BGE 106 Ia 1 S. 1

    A.- Irene Waeber besuchte im Schuljahr 1978/79 die sechste Klasse des Literaturgymnasiums der Kantonsschule Reussbühl. Die Klassenkonferenz beschloss am Ende des Schuljahres, sie wegen ungenügender Leistungen nicht in die Maturitätsklasse zu versetzen. Die beim Erziehungsrat des Kantons Luzern erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg. Irene Waeber rügt mit staatsrechtlicher Beschwerde, der Erziehungsrat habe seine Kognition in unzulässiger Weise beschränkt.

    BGE 106 Ia 1 S. 2

    Extrait des considérants:

    Aus den Erwägungen:

  2. (Ausführungen darüber, dass das luzernische Erziehungsgesetz gegen den Entscheid über die Nichtversetzung die Verwaltungsbeschwerde vorsieht. Mit diesem Rechtsmittel kann nach der Regelung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden.)

    1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Rechtsmittelbehörde, die nach der gesetzlichen Ordnung mit freier Prüfung zu entscheiden hat, ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 4 BV einschränken kann, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung der angefochtenen Verfügung entgegensteht (BGE 99 Ia 590 E. 1). Das ist namentlich der Fall, wenn die Rechtsmittelbehörde die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse nicht in gleicher Weise wie die untere Instanz zu beurteilen vermag und es ihr deshalb verwehrt ist, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der unteren Instanz zu setzen. Wie das Bundesgericht bereits inBGE 99 Ia 590 E. 1 entschieden hat, kann die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 4 BV namentlich dann beschränken, wenn sie über die Bewertung von Examensleistungen zu befinden hat. Derartige Bewertungen sind kaum überprüfbar, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind. So ist es ihr in der Regel nicht möglich, sich über den im Unterricht vermittelten Stoff, die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und die Leistungen der übrigen Kandidaten ein zuverlässiges Bild zu machen. Die Prüfungen haben darüber hinaus häufig Spezialgebiete...

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