Arrêt de Ire Cour de Droit Public, 19 mars 1980

ConférencierPublié
Date de Résolution19 mars 1980
SourceIre Cour de Droit Public

Chapeau

106 Ib 53

10. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 19. März 1980 i.S. Bürgergemeinde Lausen und Mosset gegen Eidg. Departement des Innern und Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 3 et 4 LFor et art. 2 let. b OFor; catégories de forêts. Il n'est pas contraire au droit fédéral de déclarer forêts protectrices toutes les forêts d'un canton.

Extrait des considérants: à partir de page 53

BGE 106 Ib 53 S. 53

Aus den Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführer wenden ein, der Regierungsratsbeschluss vom 6. Mai 1947, mit dem sämtliche öffentlichen und privaten Waldungen des Kantons Basel-Landschaft zu Schutzwald erklärt wurden, verletze Bundesrecht. Gemäss der Schutzwalddefinition des Art. 3 Abs. 2 FPolG stelle das Waldstück, dessen Rodung verlangt werde, keinen Schutzwald im Sinne des Bundesgesetzes dar. Die Bundesbehörden seien daher nicht zuständig gewesen, das Rodungsgesuch zu behandeln.

Zu dieser Rüge sind die Beschwerdeführer, deren Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 103 lit. a OG klarerweise gegeben ist, befugt. Erste Voraussetzung für den Erlass einer Verfügung durch eine Bundesverwaltungsbehörde bildet deren Zuständigkeit, wobei diese von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 7 VwVG).

  1. Die Art. 3 und 4 FPolG lauten:BGE 106 Ib 53 S. 54

    Art. 3

    1 Die Waldungen werden eingeteilt in Schutz- und Nichtschutzwaldungen.

    2 Schutzwaldungen sind diejenigen Waldungen, welche sich im Einzugsgebiete von Wildwassern befinden, sowie solche, welche vermöge ihrer Lage Schutz bieten gegen schädliche klimatische Einflüsse, gegen Lawinen, Stein- und Eisschläge, Erdabrutschungen, Verrüfungen sowie gegen ausserordentliche Wasserstände.

    Art. 4

    Die Ausscheidung der Waldungen in Schutz- und Nichtschutzwaldungen erfolgt durch die Kantone; sie unterliegt der Genehmigung des Bundesrates. Die in dem bisherigen eidgenössischen Forstgebiete bereits stattgefundene Ausscheidung bleibt in Kraft, jedoch können Änderungen derselben vorgenommen werden. In der übrigen Schweiz ist die Ausscheidung innert zwei Jahren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an vorzunehmen.

    Art. 2 lit. b FPolV ordnet hiezu (unter der Marginale Waldkategorien):

    Es werden unterschieden:

    b. nach Art der Unterstellung unter die forstliche Aufsicht

    1. Schutzwälder, d.h. Wälder, die von den Kantonen gemäss Art. 4 des

    Gesetzes als solche ausgeschieden sind.

    Es ist Sache der Kantone, auch Wälder, die für die...

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