Arrêt de IIe Cour de Droit Public, 13 octobre 1980

ConférencierPublié
Date de Résolution13 octobre 1980
SourceIIe Cour de Droit Public

Chapeau

106 Ib 346

53. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 13. Oktober 1980 i.S. X. & Co. und Y. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Staatsrechtliche Beschwerde)

Faits à partir de page 347

BGE 106 Ib 346 S. 347

A.- Der deutsche Staatsangehörige X., der in Tübingen wohnt, ist unbeschränkt haftender Teilhaber der Kommanditgesellschaft X. & Co. Basel. Einziger Kommanditär der Gesellschaft ist Y. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart/BRD führt gegen X. eine Strafuntersuchung wegen Betruges. Mit einem Rechtshilfebegehren vom Mai 1979 ersuchte sie die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, die Geschäftsräumlichkeiten der X. & Co. in Basel zu durchsuchen, die gesamten Unterlagen über die geschäftlichen Beziehungen der X. & Co. Basel mit der X. GmbH in Tübingen zu beschlagnahmen und die Originale oder beglaubigte Ablichtungen dieser Unterlagen an die Staatsanwaltschaft Stuttgart zu übersenden. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beschlagnahmte darauf 64 Ordner mit den Geschäftsunterlagen der X. & Co. Basel. Diese Beschlagnahme wurde nicht angefochten.

Am 21. Juni 1979 erhoben Y. und die X. & Co. Basel gegen die Aushändigung der Buchhaltung und sämtlicher Belege derBGE 106 Ib 346 S. 348

X. & Co. Basel Einsprache sowohl bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wie beim Eidg. Justiz- und Polizeidepartement. Diese Behörden erklärten sich in der Folge als unzuständig. Die Akten wurden jedoch der ersuchenden deutschen Behörde - die in Basel den grössten Teil der beschlagnahmten Dokumente fotokopiert hatte - vorderhand nicht übergeben.

Im Oktober 1979 ersuchte die Staatsanwaltschaft Stuttgart um Herausgabe der beschlagnahmten Originalbuchhaltung mit Belegen und erneuerte dieses Begehren im November 1979. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt erklärte sich darauf mit der Aushändigung einverstanden, wovon Y. telefonisch unterrichtet wurde.

Auf staatsrechtliche Beschwerde hebt das Bundesgericht den Entscheid der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt über die Aushändigung der Akten auf, aus folgenden

Extrait des considérants:

Erwägungen:

    1. Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung bei der staatsrechtlichen Beschwerde Bürgern und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Diese Voraussetzung erfüllt die Kommanditgesellschaft X. & Co. Basel als Eigentümerin der beschlagnahmten und nach...

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