Arrêt de IIe Cour de Droit Public, 7 novembre 1980

ConférencierPublié
Date de Résolution 7 novembre 1980
SourceIIe Cour de Droit Public

Chapeau

106 Ib 328

49. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 7. November 1980 i.S. Z. gegen Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Faits à partir de page 328

A.- Am 3. Januar 1979 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Bern gegen Z. "in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b sowie Art. 17 Abs. 2 SVG" einen dauernden Führerausweisentzug; Z. hatte ungefähr zwei Monate nach der bedingten Wiedererteilung seines Führerausweises zum dritten Mal ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt. Nachdem die kantonale Rekurskommission eine Beschwerde von Z. gegen diesen Entscheid abgewiesen hat, gelangt Z. mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Dieses weist die Beschwerde insoweit ab, als Z. die Anordnung eines befristeten Warnungsentzuges verlangt; das EventualbegehrenBGE 106 Ib 328 S. 329

von Z. auf Festsetzung einer Bewährungsfrist im Sinne von Art. 33 Abs. 1 VZV heisst das Bundesgericht gut aus folgenden

Extrait des considérants:

Erwägungen:

Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, es sei ihm der Ausweis nicht "für dauernd", sondern unter Ansetzung einer Bewährungsfrist gemäss Art. 33 Abs. 1 VZV "auf unbestimmte Zeit" zu entziehen.

  1. Der dauernde Führerausweisentzug nach Art. 17 Abs. 2 SVG bezweckt, die kleine Zahl immer wieder rückfällig werdender Fahrzeugführer vom Strassenverkehr fernzuhalten, die für einen grossen Teil der Verkehrsunfälle verantwortlich sind (BBl 1955 II S. 24). Der Grund der Massnahme liegt in einer charakterlichen Nichteignung des betroffenen Fahrzeuglenkers (vgl. STAUFFER, Der Entzug des Führerausweises, Diss. Bern 1966 S. 29/38 f.). Trotz der systematischen Stellung der Bestimmung über den dauernden Führerausweisentzug wegen Unverbesserlichkeit - Art. 17 SVG regelt die Dauer von Warnungsentzügen - handelt es sich deshalb um einen Sicherungsentzug, der sich von einem gestützt auf Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 SVG verfügten Sicherungsentzug nicht unterscheidet. Namentlich kann aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 SVG nicht abgeleitet werden, der Entzug "für dauernd" gelte auf Lebenszeit des Betroffenen. Nach Art. 23 Abs. 3 SVG ist nämlich auf Verlangen jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Entzug eine neue Verfügung zu treffen. Auch ist in der Praxis anerkannt, dass eine Wiedererteilung des Führerausweises bei guter Prognose selbst vor Ablauf von fünf Jahren nicht...

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