Arrêt de IIe Cour de Droit Public, 14 octobre 1980

ConférencierPublié
Date de Résolution14 octobre 1980
SourceIIe Cour de Droit Public

Chapeau

106 Ib 320

47. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 14. Oktober 1980 i.S. S. Immobilien AG gegen Steuer-Rekurskommission des Kantons Aargau (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Faits à partir de page 320

A.- Das Aktienkapital der S. Immobilien AG beträgt Fr. 50'000.--. von dem ihr nahestehenden C.-Anlagefonds erhielt sie zusätzliche, als "Vorschüsse des Anlagefonds" bezeichnete Mittel in erheblichem Umfang. In den für dieBGE 106 Ib 320 S. 321

19. Wehrsteuerperiode massgeblichen Bemessungsjahren 1975/76 beliefen sich die Fondsgelder laut ihrer Bilanz per 31. Dezember 1975 auf Fr. 2'957'583.-- und per 31. Dezember 1976 auf Fr. 2'991'177.--. Die Verzinsung dieser Darlehen betrug 4% bzw. Fr. 118'337.-- im Jahre 1975 und 4,15% bzw. Fr. 124'218.-- im Jahre 1976.

Gestützt auf das Merkblatt der Eidg. Steuerverwaltung betreffend verdecktes Eigenkapital schied die Veranlagungsbehörde des Kantons Aargau aus den Vorschüssen des Anlagefonds ein verdecktes Eigenkapital von Fr. 550'657.-- (1975) und Fr. 555'050.-- (1976) aus. Diese Beträge machen 18,618% (1975) bzw. 18,556% (1976) der gesamten Vorschüsse aus. Im gleichen Verhältnis erfasste die Veranlagungsbehörde die von der S. Immobilien AG bezahlten Schuldzinsen als Zinsen auf dem verdeckten Eigenkapital und rechnete diese zum steuerbaren Reinertrag. Diese aufgerechneten Zinsen betrugen Fr. 22'032.-- (18,618% von Fr. 118'337.--) für das Jahr 1975 und Fr. 23'050.-- (18,556% von Fr. 124'218.--) für das Jahr 1976. Die Steuer-Rekurskommission des Kantons Aargau bestätigte mit Entscheid vom 6. September 1978 diese Einschätzung.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die S. Immobilien AG, es sei die Aufrechnung von Zinsen auf dem verdeckten Eigenkapital der Bemessungsjahre 1975/76 zu streichen. Sie wendet sich dabei nicht grundsätzlich gegen die Aufrechnung der auf dem verdeckten Eigenkapital bezahlten Zinsen. Sie macht aber geltend, die von der Vorinstanz bei dieser Aufrechnung verwendete Methode führe im vorliegenden Fall zu einer rechtsungleichen Behandlung. Der bezahlte Zins müsse richtigerweise zunächst auf das zulässige Fremdkapital verlegt werden, bis dieses angemessen entschädigt sei. Erst ein allfälliger Rest sei als Verzinsung des verdeckten Eigenkapitals zu betrachten und zum steuerbaren Reinertrag hinzuzurechnen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, in ihrem Fall sei es nicht einmal möglich gewesen, das zulässige Fremdkapital angemessen zu verzinsen. Darum müsse eine...

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