Arrêt de Ire Cour de Droit Public, 14 mai 1980

ConférencierPublié
Date de Résolution14 mai 1980
SourceIre Cour de Droit Public

Chapeau

106 Ib 223

34. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 14. Mai 1980 i.S. Kanton Zürich gegen Anton Bonomo's Erben Immobilien AG, Anton Bonomo's Erben AG und Eidg. Schätzungskommission, Kreis 10 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Faits à partir de page 224

BGE 106 Ib 223 S. 224

A.- Für den Ausbau der Überlandstrasse in Zürich-Schwamendingen, der Bestandteil des Nationalstrassenprojektes N. 1.1.2 bildet, wurde vom Grundstück Kat. Nr. 4 503 (11 981 m2) und den dazugehörenden Strassen- und Bachanteilen (Parz. Nr. 1 143 und 1 138) eine Fläche von 2 034 m2 definitiv enteignet. Innerhalb der Frist zur Forderungsanmeldung verlangte die Eigentümerin, die Anton Bonomo's Erben Immobilien AG (Enteignete 1), eine Entschädigung von Fr. 450.--/m2 für das abgetretene Land sowie eine Vergütung des Minderwertes des Restgrundstückes und der Inkonvenienzen in Höhe von Fr. 2'256'800.--. Zudem stellte die Baufirma Anton Bonomo's Erben AG (Enteignete 2), die auf dem enteigneten Grundstück einen Werkhof betrieb, eine Entschädigungsforderung im Betrage von Fr. 3'089'000.--, weil sie durch die Teilenteignung zur Verlegung des Werkplatzes nach Dübendorf gezwungen werde.

Nach der Einigungsverhandlung fanden zwischen dem Kanton Zürich und den Enteigneten Vergleichsverhandlungen statt, welche zum Abschluss verschiedener Teilvergleiche führten. Die Parteien einigten sich unter anderem darauf, dass der Enteigner für das abgetretene Land Fr. 420.--/m2 (insgesamt Fr. 854'280.--) zu bezahlen und der Enteigneten 2 die Abräum- und Transportkosten nach Aufwand zu entschädigen habe. Diese Kosten beliefen sich schliesslich auf Fr. 336'513.--.

Die Eidg. Schätzungskommission, Kreis 10, entschied am 8. Dezember 1975 über die noch strittigen Forderungen und sprach den beiden Enteigneten gemeinsam eine Inkonvenienzentschädigung von insgesamt Fr. 802'500.--, nämlich Fr. 110'000.-- für die Abbruchkosten der Enteigneten 1 und Fr. 34'000.-- unter dem gleichen Titel für die Enteignete 2, Fr. 38'000.-- für wertlos gewordene Anlagen, Fr. 120'000.-- für Betriebserschwernisse und Fr. 500'000.-- für "Pachtzinsausfall/-differenz" zu. Zu diesem letzten Entschädigungsposten führte die Schätzungskommission aus, dass den Enteigneten infolge der Expropriation ein Schaden durch Pachtzinsausfall einerseits und Pachtzinserhöhung andererseits entstanden sei;BGE 106 Ib 223 S. 225

die entsprechenden Ersatzforderungen der beiden Enteigneten seien angesichts der wirtschaftlichen Einheit, die diese bildeten, gemeinsam zu behandeln und die Entschädigung gesamthaft festzusetzen. Dass für das Grundstück an der Überlandstrasse während einer Übergangszeit ein gewisser Zinsausfall zu erwarten sei, werde vom Enteigner nicht in Abrede gestellt, doch sei auch nicht ausgeschlossen, dass für den neuen Werkhof in Dübendorf Mehrzinse aufgewendet werden müssten. In den Werkhof Dübendorf seien insgesamt (Landerwerb eingeschlossen) rund Fr. 3'940'000.-- investiert worden. Für diese Anlagekosten sei bei einer Verzinsung von 7% ein Jahreszins von Fr. 268'800.-- aufzubringen. Demgegenüber habe für den Werkhof an der Überlandstrasse ein erheblich niedrigerer Pachtzins entrichtet werden müssen, wobei allerdings mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Bindungen der Enteigneten nicht auf den tatsächlich bezahlten Zins von jährlich ca. Fr. 30'000.-- abgestellt werden könne, sondern objektiverweise, im Hinblick auf die günstige Lage des Grundstückes, von einem Zins von Fr. 90'000.-- auszugehen sei, so dass sich schliesslich eine "Pachtzinsdifferenz" von Fr. 178'000.-- ergebe. Nun müsse allerdings berücksichtigt werden, dass das teilweise enteignete Grundstück zweifellos in kurzer Zeit wieder verwendet...

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