Arrêt de IIe Cour de Droit Public, 27 juin 1980

ConférencierPublié
Date de Résolution27 juin 1980
SourceIIe Cour de Droit Public

Chapeau

106 Ib 209

32. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 27. Juni 1980 i.S. Bundesamt für Justiz gegen Ennia Recreatiebedrijven N.V. und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Faits à partir de page 210

BGE 106 Ib 209 S. 210

A.- Die in Den Haag (Holland) domizilierte Ennia Recreatiebedrijven N.V. (im folgenden Ennia genannt) beabsichtigt, in der Gemeinde Obersaxen einen Ferienpark zu erstellen und zu betreiben. Zu diesem Zweck will sie von der Cresta Ferien AG die rund 37 000 m2 haltende Parzelle Nr. 2-215 zum Preis von Fr. 3'700'000.-- erwerben und mit einer Wohnsiedlung mit insgesamt 237 Wohnungen (732 Betten) und zwei Zentralgebäuden überbauen, welche u.a. die Empfangshalle, die Verwaltungsräume, zwei Direktionswohnungen, Angestelltenzimmer mit 7-8 Betten, ein Hallenbad, einen Laden sowie einen Restaurationsbetrieb enthalten.

Am 4. September 1978 gelangte die Kaufinteressentin unter Vorlage der Bau- und Betriebspläne an das Grundbuchinspektorat mit dem Begehren, es sei ihr als ausländischer Gesellschaft die Bewilligung für den Erwerb der genannten Parzelle zu erteilen. Am 16. Februar 1979 erteilte das Grundbuchinspektorat die Bewilligung mit verschiedenen Auflagen.

Die Eidg. Justizabteilung (heute Bundesamt für Justiz) verlangte mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Aufhebung dieser Verfügung und Verweigerung der Bewilligung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies mit Entscheid vom 5. September 1979 die Beschwerde ab.

Mit Verwaltungsrechtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Justiz die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut aus folgenden

Extrait des considérants:

Erwägungen:

    1. Der Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird durch den Bundesbeschluss vom 23. März 1961BGE 106 Ib 209 S. 211

      (BewB; SR 211.412.41) und die Verordnung des Bundesrates vom 21. Dezember 1973 (BewV; SR 211.412.411) geregelt. Als juristische Person mit Sitz im Ausland bedarf die Ennia für den Erwerb des Grundeigentums in Obersaxen der Bewilligung (Art. 1 und 3 BewB). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Gesuchstellerin ein berechtigtes Interesse am Erwerb nachweist (Art. 6 Abs. 1 BewB). Art. 6 Abs. 2 BewB zählt die Bewilligungsgründe auf. Gemäss dessen litera b ist ein berechtigtes Interesse insbesondere anzunehmen, wenn das zu erwerbende Grundstück dem Erwerber dazu dient, darauf die Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes zu betreiben. Als Betriebsstätte im Sinne dieser Bestimmung gilt die ständige und betriebsnotwendige Geschäftseinrichtung eines im Handelsregister eingetragenen Unternehmens, das der Erwerber von Rechten an Grundstücken innehat (Art. 13 Abs. 1 BewV). Auch ein Hotel kann Betriebsstätte einer ausländischen Unternehmung sein und daher ein berechtigtes Interesse am Erwerb der Hotelliegenschaft begründen. Kein berechtigtes Interesse liegt dagegen regelmässig vor, wenn der Erwerb der Vermögensanlage dient (Art. 6 Abs. 3 BewB). Daher gilt das gewerbsmässige Überlassen von Wohnraum ohne Verpflichtung, hotelmässige Dienstleistungen zu erbringen und, für den Gast, in Anspruch zu nehmen, nicht als Betriebsstätte im Sinne des BewB (Art. 13 Abs. 4 lit. b BewV). Das Bundesamt für Justiz vertritt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Ansicht, im vorliegenden Fall stehe das gewerbsmässige Überlassen von Wohnraum im Vordergrund; die Ennia verzichte gemäss ihrem Betriebskonzept auf genügende hotelmässige Dienstleistungen, so dass die Bewilligung nicht erteilt werden könne. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und die Ennia selber glauben dagegen, die gemäss dem Betriebskonzept in Aussicht genommenen Dienstleistungen genügten den Anforderungen eines Hotelbetriebes.

    2. Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern...

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