Arrêt de Ire Cour de Droit Public, 24 septembre 1980

ConférencierPublié
Date de Résolution24 septembre 1980
SourceIre Cour de Droit Public

Chapeau

106 Ib 141

23. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 24. September 1980 i.S. Schweiz. Bund für Naturschutz gegen Regionaler Jagdschiessverein Illgraben, Leuk, und Staatsrat des Kantons Wallis (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Faits à partir de page 141

A.- Der regionale Jagdschiessverein Illgraben, Leuk, beabsichtigt den Bau einer Jagdschiessanlage am Illgraben zwischen Pulligen und Güetji. Diese besteht aus einem Jagdschiessstand auf 150 m Distanz, einem Tontaubenstand und einem Hasenstand. Ausserdem sind entlang der Strasse von Pletschen nach Güetji Parkplätze für 130 und 80 Standplätze vorgesehen. Die kantonale Baukommission erteilte aufgrund eines Rekursentscheides des Staatsrates vom 15. Dezember 1976 am 17. Januar 1977 die Baubewilligung für die Anlage, verfügte jedoch in der Folge auf Intervention des Kantonsforstinspektors am 16. März 1977, dass - da sich das Baugelände im Waldareal befinde - "ohne ein bewilligtes Rodungsgesuch keine Bäume gefällt werden und auch kein Waldgebiet für einen BauBGE 106 Ib 141 S. 142

beansprucht werden" dürfen. Mit Entscheid vom 6. September 1978 wies der Staatsrat das Rodungsgesuch ab, doch zog er diesen Entscheid auf Gesuch des Jagdschiessvereins hin in Wiedererwägung, hob ihn auf und erteilte die Rodungsbewilligung am 31. Oktober 1979. Hiegegen ergriff der Schweizerische Bund für Naturschutz Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Nach Durchführung eines Augenscheins am 29. Mai 1980 heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut und hebt die erteilte Rodungsbewilligung auf, aus folgenden

Extrait des considérants:

Erwägungen:

1. ... (Formelles).

2. Der Beschwerdeführer rügt die verspätete Zustellung des Staatsratsentscheides über die Rodungsbewilligung. Gemäss dem Vermerk auf der den Akten beigegebenen Ausfertigung wurde der Entscheid durch die Staatskanzlei am 9. November 1979 eröffnet, offensichtlich jedoch nur an den regionalen Jagdschiessverein Illgraben. Die Mitteilung an das Bundesamt für Forstwesen sowie an die nach Art. 12 NHG beschwerdeberechtigten schweizerischen Organisationen erfolgte erst am 26. November 1979 durch das Kantonsforstamt. Dies widerspricht in der Tat der klaren Anordnung des Art. 25bis Abs. 4 FPolV, wonach die Kantone sämtliche Entscheide über Rodungsgesuche sofort dem Oberforstinspektorat (heute: Bundesamt für Forstwesen) und Rodungsbewilligungen unverzüglich den beschwerdeberechtigten schweizerischen Organisationen mitzuteilen haben.

Die Rüge des...

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