Arrêt de Chambre d'accusation, 8 mars 1979

ConférencierPublié
Date de Résolution 8 mars 1979
SourceChambre d'accusation

Chapeau

105 IV 78

21. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 8. März 1979 i.S. Rimann (Beschwerde)

Regeste

Art. 95 al. 2 DPA. Lorsque la procédure aboutit à un non-lieu, les frais ne peuvent être mis à la charge de l'inculpé que s'il a provoqué l'instruction par sa faute. Il ne suffit pas que l'ouverture de l'enquête ait été provoquée par des soupçons fondés sur des éléments objectifs.

Extrait des considérants: à partir de page 78

BGE 105 IV 78 S. 78

Aus dem Erwägungen:

    1. Nach Art. 95 Abs. 2 VStrR dürfen die Kosten eines eingestellten Verfahrens ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat. Dass der Beschwerdeführer das Verfahren erschwert oder verlängert habe, macht die Generaldirektion PTT nicht geltend. Zu prüfen ist deshalb lediglich, ob er es schuldhaft verursacht habe.

    2. Der Beschwerdeführer hatte an seinem Wagen eine Antenne montiert und führte im Kofferraum ein nicht-typengenehmigtes und nicht-konzessionsfähiges Funkgerät mit sich. Dadurch geriet er, wie die Generaldirektion PTT zutreffend ausführt,BGE 105 IV 78 S. 79

      objektiv in den Verdacht, eine Regalverletzung begangen zu haben. Derartige objektive Verdachtsgründe genügen indessen für eine Kostenüberbindung im Sinne von Art. 95 Abs. 2 VStrR nicht. Eine solche darf nur stattfinden, wenn der Betreffende die Untersuchung schuldhaft verursacht hat. Das Gesetz verlangt also neben dem objektiven Verdacht ein subjektives Moment: Der Betreffende muss durch schuldhaftes, das heisst verwerfliches, unkorrektes oder zumindest erheblich leichtfertiges Verhalten Anlass zum Verdacht und damit zur Einleitung der Strafuntersuchung gegeben haben. Fehlt es an dieser subjektiven Voraussetzung, dürfen ihm keine Kosten überbunden werden.

      Inwiefern dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ein schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 95 Abs. 2 VStrR zur Last gelegt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Das Anbringen einer Antenne am Auto war ihm nicht verboten, sondern zu den von ihm angegebenen Zwecken erlaubt. Das Mitführen eines nicht-typengenehmigten, mit der Antenne nicht verbundenen und am Bordnetz nicht angeschlossenen Sende- und Empfangsgerätes im Kofferraum kann ihm weder als Unkorrektheit noch als...

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