Arrêt de Chambre d'accusation, 2 mai 1979
Conférencier | Publié |
Date de Résolution | 2 mai 1979 |
Source | Chambre d'accusation |
Chapeau
105 IV 157
41. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 2. Mai 1979 i.S. Generalprokurator des Kantons Bern gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Faits à partir de page 157
BGE 105 IV 157 S. 157
A.- S. steht im Kanton Bern in Strafuntersuchung und wird beschuldigt, neben Urkundenfälschungen und Widerhandlungen gegen das SVG zahlreiche Vermögensdelikte, darunter gewerbsmässige Betrüge, verübt zu haben. Eine erste Strafanzeige wegen Betrugsversuchs, begangen am 16. Januar 1979 in Zuchwil SO, erfolgte am 31. Januar 1979 in Zuchwil, eine zweite wegen vollendeten Betrugs, begangen in der Zeit vom 31. Januar bis 2. Februar 1979 in Glattbrugg, am 2. Februar 1979 in Opfikon/Glattbrugg ZH.
Der Generalprokurator des Kantons Bern korrespondierte mit den Staatsanwaltschaften der Kantone Solothurn und Zürich über die interkantonale Zuständigkeit. Er stellte sich auf den Standpunkt, der vollendete Betrug sei mit schwerererBGE 105 IV 157 S. 158
Strafe bedroht als der versuchte, so dass gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die Behörden des Kantons Zürich zur Durchführung der Strafverfolgung zuständig seien. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schloss sich dieser Meinung an. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vertrat demgegenüber die Ansicht, der gewerbsmässige Betrug stelle ein Kollektivdelikt dar, welches die versuchten und die vollendeten Verbrechen zu einer Einheit zusammenfasse; mit Bezug auf die von diesem Kollektivdelikt erfassten Taten sei die Untersuchung zuerst im Kanton Solothurn angehoben worden, so dass die Behörden dieses Kantons zur Strafverfolgung zuständig seien. Eine Einigung kam nicht zustande.
Mit Eingabe vom 26. April 1979 an die Anklagekammer des Bundesgerichts beantragt der Generalprokurator des Kantons Bern, die Behörden des Kantons Zürich seien für die Verfolgung und Beurteilung aller S. zur Last gelegten Verfehlungen zuständig zu erklären.
Die Anklagekammer weist das Gesuch im Sinne der Erwägungen ab.
Extrait des considérants:
Aus den Erwägungen:
1. Zwischen den beteiligten Kantonen ist unbestritten, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Betrüge die mit der schwersten Strafe bedrohten Taten darstellen und dass ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschuldigte habe diese Betrüge gewerbsmässig verübt.
2. Wird jemand wegen mehrerer an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden...
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