Arrêt de IIe Cour de Droit Public, 16 février 1979

ConférencierPublié
Date de Résolution16 février 1979
SourceIIe Cour de Droit Public

Chapeau

105 Ib 22

  1. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 16. Februar 1979 i.S. Amt für Administrativmassnahmen nach Strassenverkehrsgesetz des Kantons St. Gallen gegen Abderhalden und Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

    Faits à partir de page 23

    BGE 105 Ib 22 S. 23

    A.- Das Amt für Administrativmassnahmen nach SVG des Kantons St. Gallen entzog Hans Werner Abderhalden den Führerausweis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand für die Dauer von fünf Monaten. Gleichzeitig verbot es ihm das Führen eines Motorfahrrades für die Dauer von vier Monaten. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen bestätigte den Entzug des Führerausweises; die Verfügung betreffend das Motorfahrrad-Fahrverbot hob sie auf, mit der Begründung, die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober 1976 enthalte für eine Ergänzung des Führerausweisentzugs durch ein Motorfahrrad-Fahrverbot keine Grundlage mehr. Die in Art. 28 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses über administrative Ausführungsbestimmungen zum SVG vom 27. August 1969 (BRB) enthaltene Bestimmung, wonach der Führerausweisentzug durch ein Fahrverbot ergänzt werden könne, sei in das neue Recht bewusst nicht übernommen worden.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Amtes für Administrativmassnahmen nach SVG ab.

    BGE 105 Ib 22 S. 24

    Extrait des considérants:

    Erwägungen:

  2. Art. 28 des Bundesratsbeschlusses über administrative Ausführungsbestimmungen zum SVG trug die Überschrift "Ausdehnung der Massnahmen" und lautete wie folgt:

    "1. Wird ein Fahrverbot verfügt, so ist damit auch stets der Entzug eines allfälligen Führerausweises und das Verbot zum Führen aller Fahrzeugkategorien zu verbinden.

  3. Der Führerausweis-Entzug kann durch ein Fahrverbot ergänzt werden, wenn dies erforderlich ist, um dem Entzug seine Wirksamkeit zu sichern."

    1. In der Verkehrszulassungsverordnung wurde für Motorfahrräder neu ein Führerausweis eingeführt (Art. 27 VZV), den jedoch nicht benötigt, wer den Führerausweis nach irgendeiner der in Art. 3 VZV aufgezählten Motorfahrzeugkategorien besitzt. Ebenso benötigt bis Ende 1979 keinen solchen Ausweis, wer das 14. Altersjahr vor dem 1. Juli 1977 vollendet hat (Art. 151 Abs. 2 VZV). Die neue Verordnung enthält im Abschnitt betreffend "Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern" unterschiedliche Bestimmungen in bezug auf den Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge...

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