Arrêt de IIe Cour de Droit Public, 9 février 1979

ConférencierPublié
Date de Résolution 9 février 1979
SourceIIe Cour de Droit Public

Chapeau

105 Ib 18

  1. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 9. Februar 1979 i.S. Eidg. Polizeiabteilung gegen Baader und Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

    Faits à partir de page 18

    BGE 105 Ib 18 S. 18

    A.- Das Strassenverkehrsamt des Kantons Bern entzog Franz Baader mit Verfügung vom 20. Juli 1972 den Führerausweis, weil er am 9. Juni 1972 in angetrunkenem Zustand gefahren sei: Baader focht diese Verfügung nicht an, sie wurde deshalb rechtskräftig. Am 27. September 1972 stellte der Gerichtspräsident VI von Bern die gegen Baader eingeleitete Strafuntersuchung ein, weil er zur Auffassung gelangte, es könne nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, dass Baader in angetrunkenem Zustand gefahren sei.

    Am 24. Februar 1977 wurde Baader der Führerausweis erneut wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogen. Die Dauer der Massnahme wurde auf ein Jahr festgesetzt, da dieBGE 105 Ib 18 S. 19

    neue Widerhandlung in die fünfjährige Rückfallsfrist von Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG fiel. Baader erhob Beschwerde an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern, mit der Begründung, er sei 1972 im Strafverfahren von der Anschuldigung des Fahrens im angetrunkenen Zustand freigesprochen worden. Das Strassenverkehrsamt habe deshalb zu Unrecht angenommen, er befinde sich im Rückfall. Die Rekurskommission schloss sich der Auffassung an, Baader sei im früheren Fall nicht in angetrunkenem Zustand gefahren. Sie reduzierte die Entzugsdauer daher von einem Jahr auf zwei Monate.

    Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Eidg. Polizeiabteilung gut.

    Extrait des considérants:

    Erwägungen:

  2. a) Wird ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt, so sieht das SVG einerseits den Entzug des Führerausweises vor (Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG), anderseits stellt es diese Handlungsweise unter Strafe (Art. 91 SVG). Der Führerausweisentzug stellt eine von der strafrechtlichen Sanktion unabhängige, um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter dar. Das Gesetz sieht keine Bindung der Administrativbehörde an das Erkenntnis des Strafrichters vor. Die Administrativbehörde ist deshalb befugt, selbständig zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für einen Ausweisentzug erfüllt sind. Dem Grundsatz der Unabhängigkeit der Administrativbehörde stehen jedoch wesentliche Interessen der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT