Arrêt de Ire Cour de Droit Public, 14 novembre 1979

ConférencierPublié
Date de Résolution14 novembre 1979
SourceIre Cour de Droit Public

Chapeau

105 Ia 247

48. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 14. November 1979 i.S. Black Clawson International Ltd gegen Papierfabrik Waldhof Aschaffenburg AG, Obmann X., Obergericht (II. Zivilkammer) und Kassationsgericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 58 Cst. L'impartialité requise des membres d'un tribunal arbitral s'impose aussi bien à ceux qui sont désignés par les parties qu'au surarbitre lui-même.

Extrait des considérants: à partir de page 247

BGE 105 Ia 247 S. 247

Aus den Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, an die Unbefangenheit des Obmanns eines Schiedsgerichtes seien gegenüber derjenigen eines staatlichen Richters erhöhte Anforderungen zu stellen, mit der Begründung, dass bei einem Schiedsgericht die Gefahr der Parteilichkeit grösser sei und die Unabhängigkeit in erster Linie durch den Obmann gewährleistet werden müsse. Diese Auffassung setzt voraus, dass ein Richter mehr oder weniger befangen sein kann; beim staatlichen Richter - und noch mehr beim Beisitzer eines Schiedsgerichtes - wäre ein gewisser Grad von Befangenheit zu tolerieren, der beim Obmann des Schiedsgerichtes zu dessen Abberufung führen müsste. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Das schweizerische Recht lässt auch bei den von einer Partei ernannten Mitgliedern eines mehrköpfigen Schiedsgerichtes keinerlei Befangenheit zu. DasBGE 105 Ia 247 S. 248

ergibt sich unmissverständlich sowohl aus dem zürcherischen Zivilprozessrecht wie aus dem - für den Kanton Zürich nicht geltenden - Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (SR 279): § 244 Abs. 2 der Zürcher ZPO bestimmt ausdrücklich, dass sich der Ausschluss und die Ablehnung der Schiedsrichter und des Sekretärs nach den Vorschriften für die ordentlichen Gerichte richten; das Konkordat verweist in Art. 18 Abs. 1 namentlich auf die Ausschliessungs- und Ablehnungsgründe der Bundesrichter. Auch das von der Beschwerdeführerin wiederholt zitierte deutsche Recht kennt die gleiche Regelung für Schiedsrichter wie für staatliche Richter (§ 1032 Abs. 1 der deutschen ZPO). Das Bundesgericht erklärte inBGE...

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