Arrêt de Ire Cour de Droit Public, 24 octobre 1979

ConférencierPublié
Date de Résolution24 octobre 1979
SourceIre Cour de Droit Public

Chapeau

105 Ia 223

45. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 24. Oktober 1979 i.S. Müller gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Faits à partir de page 224

BGE 105 Ia 223 S. 224

A.- Josef Müller ist Eigentümer zweier Grundstücke im Gebiet Sonnenberg der Gemeinde Erlenbach (ZH). Diese 36'667 m2 messenden und am oberen Bauzonenrand der Gemeinde Erlenbach liegenden Grundstücke sollen sich "durch die sonnige, erhöhte und ruhige Lage mit der unverbaubaren prächtigen Aussicht auf Zürichsee und Alpen" auszeichnen. Das eine Grundstück grenzt an die dem Kanton Zürich gehörende Pflugsteinstrasse, die 4,50 m bis 5,50 m breit und mit einer bis etwa 20 m an dieses Grundstück heranreichenden Kanalisation versehen ist. Beide Grundstücke werden ferner vom Fronacherweg begrenzt, der 3,80 m bis 4,00 m breit ist und der eine Entwässerungsrinne aufweist.

Am 10. Juli 1978 setzte der zürcherische Kantonsrat gestützt auf § 29 des Gesetzes vom 7. September 1975 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG) den kantonalen Gesamtplan (§§ 20 und 28 PBG) fest, wobei er auch über die nicht berücksichtigten Einwendungen gesamthaft Beschluss fasste. Gemäss dem Siedlungsplan (§§ 21 und 22 PBG), der als Teilrichtplan Bestandteil desBGE 105 Ia 223 S. 225

Gesamtplanes bildet (§ 20 PBG), befinden sich Müllers Grundstücke zum Teil im Bauentwicklungsgebiet (§ 21 Abs. 3 PBG) und zum Teil im sogenannten Anordnungsspielraum, d.h. im Grenzbereich zwischen Siedlungs- und Nichtsiedlungsgebiet, in dem anlässlich der im Rahmen der Ortsplanung durchzuführenden Nutzungsplanung die Grenze zwischen der Bauzone und der Fläche, die voraussichtlich erst in einem späteren Zeitpunkt für die Besiedlung eingezont werden kann, parzellenscharf festzulegen ist. Die Einwendungen, mit denen beantragt wurde, unter anderem das Gebiet Sonnenberg statt dem Bauentwicklungsgebiet dem Siedlungsgebiet zuzuteilen, wurden abgewiesen, da die Grunderschliessung fehle.

Auf Gesuch des Gemeinderates Erlenbach setzte die Direktion der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich, über die Gebiete Stalden-Sonnenberg, Bergli und Allmend Planungszonen gemäss § 346 PBG fest. Ein hiegegen erhobener Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 6. Dezember 1978 ab.

Gegen den regierungsrätlichen Beschluss führt Müller staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 22ter BV und Art. 4 BV.

Extrait des considérants:

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Als Eigentümer von durch die umstrittene Planungszone erfassten Grundstücken ist der Beschwerdeführer durch die behauptete Verletzung von Art. 4 und 22ter BV im Sinne von Art. 88 OG persönlich betroffen. Nach § 332 lit. a PBG entscheidet der Regierungsrat als einzige Instanz über die Pflicht der Baudirektion zur Festsetzung von Planungszonen. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich somit um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (Art. 86 Abs. 2 OG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. a) § 346 PBG findet sich in den Einführungs- und Schlussbestimmungen des Gesetztes und lautet wie folgt:

"Bis zum Erlass oder während der Revision von Gesamtrichtplänen oder

Nutzungsplänen können für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen

festgesetzt werden, innerhalb deren keine baulichen Veränderungen oder

sonstigen Vorkehren getroffen werden dürfen, die der im Gange befindlichen

Planung widersprechen.

BGE 105 Ia 223 S. 226

Für die Festsetzung von Planungszonen ist der Staat zuständig. Er hat

begründeten Festsetzungsbegehren untergeordneter Planungsträger zu

entsprechen.

Die Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre festgesetzt werden.

Soweit nötig, kann die Frist um drei Jahre verlängert werden."

Aus dieser Vorschrift geht hervor, dass die Planungszone für ein Zwischenstadium im Rahmen des Raumplanungsverfahrens festgesetzt werden kann. Sie führt zu einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung, die zur Folge hat, dass während der Dauer ihres Bestehens keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehren getroffen werden dürfen, die der im Gange befindlichen Planung widersprechen. Derartige Eigentumsbeschränkungen sind mit der in Art. 22ter BV festgelegten Eigentumsgarantie vereinbar, sofern sie auf gesetzlicher Grundlage beruhen und im öffentlichen Interesse liegen. Kommen sie einer Enteignung gleich, so ist volle Entschädigung zu leisten (BGE 104 Ia 337 E. 2,BGE 103 Ia 251 E. 2a,BGE 101 Ia 218 E. 4 mit Hinweisen).

Weder bestreitet der Beschwerdeführer das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage, noch ist zu beurteilen, ob eine enteignungsähnliche Wirkung vorliege und daher Entschädigung zu leisten sei. Umstritten ist einzig die Frage, ob ein hinreichendes öffentliches Interesse gegeben sei.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang dem Regierungsrat Willkür und einen Verstoss gegen Rechtssicherheit und Billigkeit (§ 9 Abs. 2 PBG) vorwirft, weil er es unterlassen habe, das Vertrauen des Beschwerdeführers in die geltende Zonenordnung und sein äusserst gewichtiges Interesse an deren Rechtsbeständigkeit zu schützen, kommt den Vorbringen keine selbständige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, es liege ein besonderer, von seinem allgemeinen Vertrauen in die Beständigkeit des geltenden Rechts unabhängiger Vertrauensschutztatbestand vor.

  1. Ob eine Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt und ob dieses das entgegenstehende private Interesse überwiegt, prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei. Dabei auferlegt es sich jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen und überblicken als das Bundesgericht, und soweit sich ausgesprochene Ermessensfragen stellen (BGE 104 Ia 126 E. 2a, 103 Ia 252 E. 2a mitBGE 105 Ia 223 S. 227

    Hinweisen). Letzteres trifft namentlich für die Schaffung und Abgrenzung der Bauzonen zu (BGE 103 Ia 252 E. 2a). In noch ausgeprägterem Masse geht es bei der Festsetzung befristeter Planungszonen, mit denen lediglich eine im...

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