Arrêt de Ire Cour de Droit Public, 26 septembre 1979

ConférencierPublié
Date de Résolution26 septembre 1979
SourceIre Cour de Droit Public

Chapeau

105 Ia 219

44. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 26. September 1979 i.S. Dr. Blaser und Mitbeteiligte gegen Einwohnergemeinde der Stadt Thun und Regierungsrat des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde)

Faits à partir de page 219

A.- Die Einwohnergemeinde der Stadt Thun stimmte am 13. März 1977 dem Überbauungsplan "Strandweg (Lindermatte-Hechtweg)"BGE 105 Ia 219 S. 220

zu. Dieser Plan setzt die Baulinien für ein Projekt fest, wonach am linken unteren Thunerseeufer das fehlende Strandwegstück Lindermatte-Hechtweg eingefügt werden soll, um einen durchgehenden Wanderweg vom Lachengebiet bis in den Bonstettenpark zu schaffen. Der vorgesehene Strandweg soll in einer Entfernung von 30-40 m von der heutigen Uferlinie über künstlich aufgeschüttete Inseln, die durch Steg- und Brückenbauten miteinander verbunden sind, von der Lindermatte bis zum Hechtweg führen. Gegen den Überbauungsplan hatten Dr. E. Blaser und 12 weitere Seeanstösser gemeinsam Einsprache erhoben, da die Seezufahrt zu ihren Grundstücken durch den geplanten Strandweg eingeschränkt werde. Die Baudirektion des Kantons Bern genehmigte mit Beschluss vom 31. Januar 1978 den Überbauungsplan "Strandweg (Lindermatte-Hechtweg)" und wies die Einsprache ab. Die 13 Grundeigentümer erhoben dagegen ohne Erfolg Verwaltungsbeschwerde. Der Regierungsrat wies diese am 17. Januar 1979 ab, soweit er darauf eintrat, und genehmigte den genannten Überbauungsplan.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde gestützt auf Art. 4 und 22ter BV beantragen Dr. E. Blaser und Konsorten, der Entscheid des Regierungsrates sei aufzuheben. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

2. Der Thunersee gehört als öffentliches Gewässer zu den öffentlichen Sachen und unterliegt daher dem Gemeingebrauch. Den Anstössern ist wegen der besonderen Lage ihrer Liegenschaften die Ausübung des Gemeingebrauchs erleichtert. Gemäss Art. 664 ZGB wird die Benutzung öffentlicher Sachen durch das kantonale Recht geregelt. Dieses kann den Gemeingebrauch aufheben oder beschränken (BGE 100 Ia 136 E. 5b); es kann aber auch den Anstössern eine bessere Rechtsstellung einräumen. Der Kanton Bern hat von dieser Möglichkeit zugunsten der Strassenanstösser Gebrauch gemacht. Nach Art. 50 Abs. 5 des bernischen Gesetzes über den Bau und Unterhalt der Strassen vom 2. Februar 1964 hat der Anstösser im Falle des Entzuges seiner Verbindung mit der öffentlichen Strasse Anspruch auf...

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