Arrêt de IIe Cour de Droit Public, 12 octobre 1979
Conférencier | Publié |
Date de Résolution | 12 octobre 1979 |
Source | IIe Cour de Droit Public |
Chapeau
105 Ia 214
43. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 12. Oktober 1979 i.S. Versari und Rothenberger/Escor Automaten AG gegen Polizeiabteilung und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde)
Faits à partir de page 215
BGE 105 Ia 214 S. 215
A.- Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des Bündner Grossen Rates über die Spielautomaten und Spielbetriebe vom 20. November 1954 bedarf das Aufstellen von Spielapparaten zum öffentlichen Gebrauch einer kantonalen Bewilligung. Diese Bewilligung wird von der kantonalen Polizeiabteilung für die Dauer eines Kalenderjahres gegen Entrichtung einer vom Kleinen Rat festzusetzenden Gebühr erteilt (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung). In den Ausführungsbestimmungen über die Spielapparate und Spielbetriebe vom 16. April 1973, abgeändert am 8. Dezember 1975, setzte die Regierung diese Bewilligungsgebühr für Spielapparate, die Geld- oder Warengewinne abgeben, auf Fr. 200.- und für die übrigen Spielapparate auf Fr. 80.- je Kalenderjahr fest (Art. 2 der Ausführungsbestimmungen).
Der Escor Automaten AG, Chur, und der einfachen Gesellschaft "Vero-Automaten" von Bruno Versari und Hans Rothenberger wurden für das Jahr 1977 277 bzw. 134 Bewilligungen für das Aufstellen von Geldspielautomaten erteilt. Die Bewilligungsgebühren betrugen insgesamt Fr. 55'400.- bzw. Fr. 26'800.-.
Am 13. März 1977 stimmte das Bündner Volk der Änderung von Art. 31 des Gesetzes über das Wandergewerbe und die Spiel- und Filmpolizei vom 16. Oktober 1966 (WGG) zu. Der neue Art. 31 WGG verbietet das Aufstellen von Spielapparaten, die Geld- und Warengewinne abgeben. In den Übergangsbestimmungen wird vorgesehen, dass die Gesetzesänderung mit ihrer Annahme durch das Volk in Kraft trete und dass die vor diesem Zeitpunkt aufgestellten Spielapparate innert drei Monaten nach der Inkraftsetzung der neuen Vorschrift ausser Betrieb zu setzen seien.
Die Escor Automaten AG sowie Bruno Versari und Hans Rothenberger fochten die Übergangsbestimmungen des WGG beim Bundesgericht an, da sie die für die Entfernung der Spielapparate vorgesehene dreimonatige Frist für unverhältnismässigBGE 105 Ia 214 S. 216
kurz hielten. Ihre staatsrechtlichen Beschwerden wurden mit Urteil vom 13. Juli 1977 abgewiesen. Auf Einladung des Bundesgerichtes setzte hierauf die Bündner Regierung den Beschwerdeführern eine Nachfrist bis 31. August 1977 zur Beseitigung der Apparate an.
Mit Schreiben vom 29. und 30. September 1977 ersuchten die...
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