Arrêt de Ire Cour de Droit Public, 3 octobre 1979

ConférencierPublié
Date de Résolution 3 octobre 1979
SourceIre Cour de Droit Public

Chapeau

105 Ia 205

41. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 3. Oktober 1979 i.S. M. gegen Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Bern

Faits à partir de page 205

BGE 105 Ia 205 S. 205

A.- Gegen M. wird im Kanton Bern wegen einer Reihe von Delikten Strafuntersuchung geführt. Da das Verfahren nicht in der in Art. 123 Abs. 4 des bernischen Gesetzes über das Strafverfahren (StrV) vorgesehenen Frist abgeschlossen werden konnte, verlängerte die Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Bern am 24. Juli 1979 die Frist zur Aburteilung von M.

BGE 105 Ia 205 S. 206

bis zum Oktober 1979; sie verfügte gleichzeitig, dass M., der seine Strafe vorzeitig angetreten hatte, im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen sei. M. beklagt sich mit staatsrechtlicher Beschwerde darüber, dass er im Verfahren vor der Anklagekammer nicht angehört worden sei. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Anklagekammer habe die unmittelbar aus Art. 4 BV fliessenden Verfahrensregeln verletzt, die den Umfang des rechtlichen Gehörs bestimmen, indem sie den Beschwerdeführer vor Erlass ihres Entscheides nicht angehört habe. Das Bundesgericht hat indessen nie erklärt, aus Art. 4 BV ergebe sich ein Rechtsanspruch des Untersuchungs- oder Sicherheitsgefangenen, vor jeder Hafterstreckung angehört zu werden. Aus der Natur der Sache folgt, dass die Anordnung oder die Erstreckung von Untersuchungshaft in der Regel keinen Aufschub erträgt. Den Anforderungen des rechtlichen Gehörs wird daher hinlänglich entsprochen, wenn sich der Betroffene gegen die Erstreckungsverfügung bei einer richterlichen, mit voller Kognition ausgestatteten Instanz beschweren und die für eine Haftentlassung sprechenden Argumente vorbringen kann.

Art. 123 Abs. 4 StrV gibt dem Angeschuldigten ausdrücklich das Recht, ein Gesuch um Haftentlassung zu stellen. In diesem vom Angeschuldigten selbst einzuleitenden Haftprüfungsverfahren hat er Gelegenheit, sämtliche Argumente, die für eine Haftentlassung sprechen, schriftlich vorzubringen. Das rechtliche Gehör wird somit gewahrt. Daran ändert nichts, wenn die Anklagekammer, wie im vorliegenden Fall, die Verlängerung der Aburteilungsfrist bzw. die Haftverlängerung bereits beschlossen hat. Die Anklagekammer...

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