Arrêt de IIe Cour de Droit Public, 17 mai 1979

ConférencierPublié
Date de Résolution17 mai 1979
SourceIIe Cour de Droit Public

Chapeau

105 Ia 188

37. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 17. Mai 1979 i.S. Rel-Rutschi AG gegen AG Hotel Schweizerhof und J. Gauer Hotel AG, Polizeidirektion und Verwaltungsgericht des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde)

Faits à partir de page 189

BGE 105 Ia 188 S. 189

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

1. a) Gemäss Art. 88 OG kommt das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern und Korporationen bezüglich solcher "Rechtsverletzungen" zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Im Gegensatz zur Regelung der Legitimationsvoraussetzungen im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 103 OG) steht dem Einzelnen die staatsrechtliche Beschwerde lediglich zur Geltendmachung seiner rechtlich geschützten Interessen zu; zur Verfolgung bloss tatsächlicher Interessen wie auch zur Wahrung allgemeiner öffentlicher Interessen ist sie nicht gegeben. Nach diesen Grundsätzen ist der Dritte, der durch die angefochtene Verfügung nicht unmittelbar betroffen ist, zur staatsrechtlichen Beschwerde nur legitimiert, sofern die als verletzt behauptete Norm neben dem Allgemeininteresse auch seine Interessen schützen will (BGE 103 Ia 65 ff. betreffend den Mitbewerber;BGE 102 Ia 93 betreffend den Nachbarn;BGE 103 Ia 574 betreffend den Kläger im Strafverfahren). Steht die Verfassungsmässigkeit eines Alkoholpatentes in einem Kanton in Frage, in dem die Bewilligung des Alkoholausschanks von einem Bedürfnis abhängig gemacht wird, dann ist der Konkurrent nach dieser Rechtsprechung nur dann zur...

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