Arrêt de IIe Cour de Droit Public, 2 mars 1979

ConférencierPublié
Date de Résolution 2 mars 1979
SourceIIe Cour de Droit Public

Chapeau

105 Ia 134

29. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 2. März 1979 i.S. Hausbesitzer-Verein Basel und Münch-Küry gegen Kanton Basel-Stadt (staatsrechtliche Beschwerde)

Faits à partir de page 135

BGE 105 Ia 134 S. 135

A.- Am 16. Juni 1977 erliess der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt zum Hochbautengesetz vom 11. Mai 1939 (HBG) unter anderem die folgenden ergänzenden Bestimmungen:

§ 8a

Mehrwertabgaben

1. Bei der Zoneneinteilung, bei Änderung der

Zoneneinteilung, bei Erlass spezieller Bauvorschriften, bei der Erteilung

von Ausnahmebewilligungen und bei Erhöhung der Ausnützungsziffer setzt die

zuständige Behörde auch die Mehrwertabgaben fest, welche von den

Liegenschaftseigentümern aufgrund dieser Erlasse zu erbringen sind.

2. Diese Abgaben dürfen 60% des durch die Planungsmassnahme ausgelösten

Mehrwertes nicht übersteigen. Sie werden in der Regel pro Quadratmeter

Bruttogeschossfläche, welcher mehr erstellt wird, mit einem pauschalen

Quadratmeteransatz festgesetzt. Dieser Abgabensatz hat wenigstens 40% und

höchstens 60% des aufgrund durchschnittlicher Bodenwerte errechneten

Mehrwertes zu entsprechen.

3. Der Regierungsrat passt nach Einholen entsprechender Gutachten bei der

Bewertungskommission die Abgabensätze periodisch der Preisentwicklung an,

spätestens auf den Zeitpunkt der Fälligkeit einer Abgabe, wenn seit der

erstmaligen Festsetzung oder der letzten Anpassung mehr als ein Jahr

verstrichen ist.

4. Die Mehrwertabgaben werden fällig bei der Erstellung von Neu- oder

Erweiterungsbauten auf den Zeitpunkt des Baubeginns.

5. Die Mehrwertabgaben lasten gemäss Art. 784 ZBG als

öffentlichrechtliche

Grundlasten auf den betreffenden Parzellen. Die Haftung für die

Mehrwertabgabe ist im Grundbuche anzumerken. Die allgemeine

Haftungsanmerkung ist durch Eintragung einer Grundlast zu ersetzen, sobald

aufgrund einer Baubewilligung die Höhe der Mehrwertabgabe feststeht.

6. Für die Stundung einer Abgabe gilt § 62 des Strassengesetzes

sinngemäss.

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erliess am 6. Juni 1978 gestützt auf seine Kompetenz zum Erlass von Vollzugsvorschriften (§ 197 HBG) eine Verordnung über die Mehrwertabgaben gemäss § 8a des Hochbautengesetzes (Verordnung über die Mehrwertabgaben). Darin bezeichnete er die für die Erhebung der Mehrwertabgaben zuständigen Behörden und regelte die Ermittlung und Festsetzung der Abgaben im einzelnen. Hinsichtlich der Festsetzung des Abgabesatzes enthielt die Verordnung folgende Bestimmungen:BGE 105 Ia 134 S. 136

§ 12

1. Der Regierungsrat setzt den Abgabesatz mit besonderem Beschluss

fest.

2. Er berücksichtigt dabei die angestrebte städtebauliche Entwicklung,

die Belastung der Infrastruktur sowie die Art und das Mass der Nutzung.

Gestützt auf diese Anordnung erliess der Regierungsrat ebenfalls am 6. Juni 1978 einen Beschluss über die Abgabesätze der Mehrwertabgaben gemäss § 8a des Hochbautengesetzes (Beschluss über die Abgabesätze). Dessen wesentlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

1. Der Abgabesatz beträgt:

  1. 40% des Mehrwertes in den Zonen 2, 2a und 3 sowie bei Bauten bis zu

    einer Ausnützung von 1,00;

  2. 50% des Mehrwertes in den Zonen 4, 5a und in

    den Zonen mit roter Schraffur für Gewerbe sowie Bauten bis zu einer

    Ausnützung von 2,00;

  3. 60% des Mehrwertes in den Zonen 5 und 6, in den

    Industriezonen einschliesslich der Zonen mit roter Schraffur für

    Industriebauten sowie bei Bauten mit einer Ausnützung von mehr als 2,00.

    2. Der Abgabesatz in den übrigen Zonen, namentlich in den Stadt- und

    Dorfbildschutz- und -schonzonen, richtet sich sinngemäss nach Ziff. 1

    entsprechend der zulässigen Geschosszahl und Ausnützung.

    Der Hausbesitzer-Verein Basel und Frau A. Münch-Küry erhoben gemeinsam staatsrechtliche Beschwerde, mit dem Antrag, § 8a HBG sei aufzuheben. Sie rügen im wesentlichen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Mehrwertabgaben gegen die Eigentumsgarantie (Art. 22ter BV), den Grundsatz der Gesetzmässigkeit im Abgaberecht und das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 4 BV) verstiessen.

    Im Anschluss an die offizielle Publikation der Verordnung über die Mehrwertabgaben und des Beschlusses über die Abgabesätze focht der Hausbesitzer-Verein Basel auch diese Ausführungsbestimmungen des Regierungsrates mit staatsrechtlicher Beschwerde an, in der Hauptsache mit der Begründung dass sie den Grundsatz der Gewaltentrennung verletzten.

    Die Beschwerdeführer machen in erster Linie geltend, die in § 8a HBG vorgesehenen Mehrwertabgaben verletzten die Eigentumsgarantie. Sie bringen im wesentlichen vor, dass eine zusätzliche Nutzung, welche durch Pläne oder Sonderbewilligungen gestattet werde, eine Aufhebung vorheriger Eigentumsbeschränkungen bedeute. Durch den Wegfall solcher BeschränkungenBGE 105 Ia 134 S. 137

    würden Rechte frei, die schon vorher im Eigentum enthalten gewesen seien. Deshalb könne der Mehrwert, welcher sich aus der Aufhebung solcher Beschränkungen ergebe, nicht dem Staat zustehen. Im übrigen unterlägen die fraglichen Mehrwerte bereits einer Vielzahl von Steuern und Abgaben. Aus der Kumulation mit diesen Steuern und Abgaben ergebe sich eine konfiskatorische Wirkung, da der entstandene Mehrwert regelmässig bis auf einen bescheidenen Restbetrag abgeschöpft werde. Die Mehrwertabgabe wirke überdies prohibitiv, indem der Eigentümer bei Baubeginn zu grossen Auslagen gezwungen werde; da es heute ungewiss sei, ob sofort Mieter gefunden werden könnten, sei das finanzielle Risiko eines Baues für den Bauherrn untragbar.

    Die Beschwerdeführer rügen sodann eine Verletzung von Art. 4 BV, im wesentlichen mit der Begründung, dass das Erfordernis der Gesetzmässigkeit im Abgaberecht nicht erfüllt sei. Überdies liege ein Verstoss gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung vor, da sich der Regierungsrat zu Unrecht als befugt erachtet habe, derart weitreichende Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

    Extrait des considérants:

    Aus den Erwägungen:

  4. Unter dem Begriff Mehrwertabschöpfung versteht man eine vom Grundeigentümer zu tragende öffentliche Abgabe, mit welcher Bodenwertsteigerungen, die durch staatliche Infrastruktur- oder Planungsmassnahmen bewirkt worden sind, teilweise oder überwiegend dem Gemeinwesen zugeführt werden. Bei den Infrastrukturmassnahmen, welche einen Wertzuwachs privater Grundstücke zur Folge haben, handelt es sich in erster Linie um Vorkehren der Erschliessung und Ausstattung der Liegenschaften, ferner um die Erstellung öffentlicher Verkehrsmittel. Was die zu einem Mehrwert führenden Planungsmassnahmen anbelangt, so sind vor allem die durch einen Nutzungsplan erfolgende Einteilung eines bestimmten Grundstücks in eine vorteilhafte Zone und die Zulassung erhöhter Bodennutzung, sei es durch Ausnahmebewilligungen oder Planänderungen, zu erwähnen; zu Planungsmehrwerten können überdies Nutzungsbeschränkungen führen, die benachbarten Grundstücken auferlegt werden und in deren Folge die Nachfrage in der gesamten Umgebung steigt (LENDI, PlanungsrechtBGE 105 Ia 134 S. 138

    und Eigentum, in ZSR 95/1976 II, S. 185; WIRTH, Grundlagen und Ausgestaltung der...

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