Arrêt de IIe Cour de Droit Public, 11 septembre 1979

ConférencierPublié
Date de Résolution11 septembre 1979
SourceIIe Cour de Droit Public

Chapeau

105 Ib 416

61. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 11. September 1979 i.S. Depositen- und Effektenbank AG gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Faits à partir de page 416

A.- Die Staatsanwaltschaft Mannheim führt gegen verschiedene deutsche Staatsangehörige ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs. Im Rahmen dieses Verfahrens ersuchte sie die Eidg. Polizeiabteilung um Durchsuchung der Geschäftsräume der Depositen- und Effektenbank AG in Zürich (DEB) sowie um Beschlagnahme und Herausgabe aufgefundener Geschäftsunterlagen in bezug auf verschiedene Firmen. Der zuständige Zürcher Bezirksanwalt beschlagnahmte daraufhin in analoger Anwendung der kantonalen Strafprozessordnung (StPO) bei der DEB über 600 abgelichtete Aktenstücke, die er anschliessend auf Begehren der Bank versiegelte (§ 101 StPO). GleichzeitigBGE 105 Ib 416 S. 417

lud er die Staatsanwaltschaft Mannheim ein, das Rechtshilfeersuchen rechtsgenügend zu ergänzen. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich stellvertretend für die Staatsanwaltschaft Mannheim bei der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch um Entsiegelung, welchem die Anklagekammer mit Beschluss vom 23. November 1978 stattgab. Sie ordnete an, dass die versiegelten Akten von ihr geöffnet und durchgesehen würden und die DEB der Entsiegelung beiwohnen könne, damit die mit dem Rechtshilfegesuch in keinem Zusammenhang stehenden Akten an sie herausgegeben werden könnten. Gleichzeitig wies sie einen Antrag der DEB auf Sistierung des Entsiegelungsverfahrens bis nach rechtskräftigem Entscheid über Gewährung oder Verweigerung der Rechtshilfe ab. Gegen diesen Beschluss erhob die DEB beim Obergericht des Kantons Zürich Rekurs, der am 16. Januar 1979 abgewiesen wurde. Das Bundesgericht weist eine gestützt auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (SR 0.351.1; EÜR) und Art. 4 BV erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

    1. Aus einem grundsätzlichen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 1977 (ZR 76/1977 Nr. 74), auf welchen sich auch der angefochtene Entscheid stützt, ergibt sich, dass die mit dem Entsiegelungsverfahren befassten gerichtlichen Behörden lediglich den Zwischenentscheid über die Entsiegelung zu fällen haben, hingegen nicht auch darüber zu befinden...

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